Pass 22 oder Kombiangebot
Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton Aargau können den Pass 22 oder das Kombiangebot, bestehend aus Pass 22 und Identitätskarte, beim Ausweiszentrum Aargau beantragen.
Online-Bestellung Pass/Kombiangebot
Antrags- und Ausstellungsverfahren
Sie können die Bestellung online oder telefonisch vornehmen. Im Anschluss daran erfolgt eine Terminvereinbarung für die persönliche Vorsprache (Erfassung der biometrischen Daten).
Online-Bestellung
Beachten Sie, dass Ausweisbestellungen via Kontaktformular oder E-Mail grundsätzlich nicht bearbeitet werden.
Ausweis telefonisch bestellen
Sie erreichen uns unter der Nummer 062 835 19 28.
Wir empfehlen Ihnen, die Ausweisbestellung inkl. Terminreservation online vorzunehmen, um längere Wartezeiten und mehrmalige Anrufversuche zu vermeiden.
Bisheriger Heimatort als Klammerzusatz
Fristen und Termine
Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt maximal 10 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde.
Gebühren für Ausweise
Gebührentabelle
Die Gebühr für den Ausweis ist direkt beim Ausweiszentrum Aargau zu bezahlen (Barzahlung, Maestro, Postcard, Mastercard, VISA, V PAY, TWINT).
Biometrische Daten
Bei der persönlichen Vorsprache wird die Identität überprüft und die für die Ausstellung des neuen Ausweises notwendigen biometrischen Daten wie Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift werden erfasst.
Möchten Sie ein eigenes Foto verwenden, muss dies den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Minderjährige und Personen mit umfassender Beistandschaft
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen unter umfassender Beistandschaft sind durch die sorgeberechtigte Person resp. gesetzliche Vertretung (Beistand) zu begleiten, welche sich auch ausweisen muss. Die Einwilligungserklärung muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorgelegt werden.
Ausweis gestohlen oder verloren
Als Verlust eines Ausweises gelten Diebstahl, Verlieren/Verlegen oder vollständige Zerstörung. Damit Sie einen neuen Ausweis erhalten, müssen Sie bei einer schweizerischen Polizeistelle eine Verlustanzeige aufgeben und diese bei der kantonalen Passstelle vorweisen.
Der gestohlene, verlorene oder verlegte Ausweis ist fortan ungültig. Seine Nummer wird national und international zur Fahndung ausgeschrieben. Verwenden Sie diesen Ausweis bei Wiederauffinden auf keinen Fall weiter.
ACHTUNG: Sollte ein verloren gemeldeter Ausweis wieder zum Vorschein kommen, darf dieser nicht mehr gebraucht werden, sondern ist dem Ausweiszentrum Aargau oder der Polizei abzugeben.
Bei der Beantragung eines neuen Ausweises ist die Verlustanzeige zwingend vorzulegen.
Brautpaare
Zukünftige Eheleute können maximal 60 Arbeitstage vor der Trauung einen Ausweis mit den nach der Trauung gültigen Personendaten beantragen. Eine zivilstandsamtliche Bestätigung muss vorliegen.
Einreisebestimmungen
Das Ausweiszentrum Aargau erteilt keine Auskünfte zu den jeweiligen Einreisebestimmungen. Informieren Sie sich vorgängig über die Einreise – und Aufenthaltsbestimmungen bei der zuständigen Vertretung Ihres Transit- oder Ziellandes.
Formulare
Namensführung / Allianznamen
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG; SR 143.11) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung des EJPD vom 16. Februar 2010 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) übernimmt die zuständige ausstellende Behörde die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar). Die Namensführung der Ausweisdokumente muss zwingend mit den Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) übereinstimmen. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, verwenden Sie im Alltag möglicherweise den sogenannten Allianznamen. Wenn Sie es wünschen, wird der Allianzname in Pass- und Identitätskarte eingetragen. Details zur möglichen Bildung und Verwendung eines Allianznamens sind in Art. 4a der Verordnung des EJPD geregelt.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Verordnung für Schweizer Staatsangehörige AwG(SR 143.1)
- Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige VAwG (SR 143.11)
- Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111)
- Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SAR 123.121)