Sonderschulen & Behindertenbetreuung
Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die aufgrund von Behinderungen, sozialen oder familiären Notlagen besondere Betreuungsbedürfnisse haben, stehen im Kanton Aargau verschiedene Angebote zur Verfügung.
Im Kanton Aargau stehen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen ein differenziertes Angebote zur Verfügung, das auf ihre unterschiedlichen Bedürfnisse ausgerichtet ist.
Betreuung für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen sollen Zugang zu einer Einrichtung beziehungsweise Institution haben, sofern sie darauf angewiesen sind und dies wünschen.
Eine Behinderung entsteht aus einer oder mehreren länger dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, die es einer Person erschweren, am gesellschaftlichen Leben und Alltag (Arbeit, Bildung, Kultur, Freizeit, Sport usw.) teilzunehmen. Eine Beeinträchtigung kann angeboren sein, durch einen Unfall oder eine Krankheit verursacht werden. Beeinträchtigungen können besondere Betreuungsbedürfnisse erfordern. Auch können Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene in sozialen oder familiären Notlagen sozialpädagogische Betreuung in Anspruch nehmen.
Die Möglichkeiten reichen im Kinder- und Jugendbereich von Angeboten im Wohn- und Entlastungsbereich über ambulante Angebote bis zur Sonderschulung und Berufsbildung.
Erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen wählen so weit wie möglich ihr Wohn-, Arbeits- oder Tagesstrukturangebot selber. Falls erforderlich werden sie dabei von ihrer gesetzlichen Vertretung unterstützt. Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen wird gefördert, wobei ambulante oder stationäre Angebote genutzt werden können.
Nationales und internationales Übereinkommen
Im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes und der UNO-Behindertenrechtskonvention wird Selbstbestimmung und Selbstbefähigung sowie Teilhabe an der Gesellschaft angestrebt. Die Gesetzgebung hat zum Ziel, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte im selben Masse ausüben können wie Menschen ohne Behinderungen.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN BRK)
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der Generalversammlung der UNO verabschiedet. Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und zählt heute 175 Vertragsstaaten. Die BRK ist das erste internationale Spezialübereinkommen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde am 15. April 2014 von der Schweiz ratifiziert und ist am 15. Mai 2014 in Kraft getreten.
Ihr Anliegen ist die Förderung der Chancengleichheit der Menschen mit Behinderungen und die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung in der Gesellschaft.
Bedeutung der Konvention
Die Konvention schafft keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern übernimmt die Grundrechte der verschiedenen Menschenrechtsinstrumente und überträgt sie auf die besondere Situation der behinderten Menschen, indem sie ihre Umsetzung spezifiziert und konkretisiert. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte in gleichem Masse ausüben können wie Menschen ohne Behinderungen. Die Konvention enthält daher Bürgerrechte, politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Rechte.
Umsetzung
Nach Art. 19 der UN BRK anerkennen die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern.
Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen wird durch eine Arbeitsgruppe Behindertenpolitik sichergestellt. Dieses Gefäss trägt zur Weiterentwicklung der Behindertenpolitik bei, indem Massnahmen vorgeschlagen und Empfehlungen abgegeben werden. Das aktuelle Programm umfasst 5 Handlungsfelder:
- Freie Wahl des Wohnens (Wohnort, Wohnform)
- Selbstbestimmung bei der Wahl der Tagesstruktur (Beschäftigung mit und ohne Lohn)
- Flexibilisierung und Individualisierung von Unterstützungsangeboten (inkl. Assistenz)
- Öffnung allg. Dienstleistungen und Einrichtungen
- Mitwirkung bei Entscheidungen von Behörden und von Institutionen
Der Kanton Aargau nimmt mit dem Reformvorhaben ambulant und stationär zahlreiche Aspekte dieser Handlungsfelder auf. Weiter steht die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten in einem regelmässigen Austausch mit den Einrichtungen und Behindertenverbänden in Form von Entwicklungsgruppen und schafft mit dem Vertragswerk sowie den Aargauer Qualitätsstandards gegenüber den Dienstleistungserbringern verbindliche Rahmenbedingungen, welche die Rechte der Behinderten im Alltag berücksichtigen.
- Behindertenkonzept des Kantons Aargau, 2010 (PDF, 25 Seiten, 80 KB)
- Behindertenpolitik der SODK
- EDK Sonderpädagogik
- Erster Bericht der Schweizer Regierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen
- Schattenbericht zur Umsetzung der UNO-BRK
- Kennzahlen Kindes- und Erwachsenenschutz (KESR)
Ombudsstelle
Für Menschen mit Behinderungen, die im Kanton Aargau ein Angebot für Betreuung, Wohnen oder Förderung in Anspruch nehmen, gibt es eine unabhängige und neutrale Ombudsstelle. Die Beratung und Vermittlung ist kostenlos.
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) (SAR 428.500)
- Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung) (SAR 428.511)
- Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Schulung und Förderung bei Behinderungen) (SAR 428.513)
- Schulgesetz (SAR 401.100)
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (SAR 428.030)
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) (SR 831.26)
- Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) (SR 211.222.338)