Meldeformular Einzelanlass

Gesetzliche Grundlage: Art. 20 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV): Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.

VERANTWORTLICHE PERSON

Für die Lebensmittelsicherheit verantwortliche Person gemäss Art. 3 LGV

ANTRAG KLEINHANDELSBEWILLIGUNG SPIRITUOSEN

Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol, ausser Bier, Wein, Fruchtwein oder Met. Mischgetränke mit Spirituosen, auch mit einem tieferen Alkoholgehalt, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.):

ANGABEN ZUR VERANSTALTUNG

Daten des Einzelanlasses / der Einzelanlässe

Bitte erfassen Sie Anlässe, die nach Mitternacht enden mit einem Datum (z.B. "Datum": 08.06.2018, "Zeit von bis": 20:00 Uhr - 04:00 Uhr).
Veranstaltungen müssen Freitag- und Samstagnacht um 02:00 Uhr und in den übrigen Nächten um 00:15 Uhr schliessen. Oben eingetragene, abweichende Schlusszeiten der Veranstaltung (Verlängerungen) müssen durch die Gemeinde bewilligt werden.

dazu ist keine Kleinhandelsbewilligung nötig
Überschrift

Meldung an Gemeinde

  • Das Wirten an einem Einzelanlass untersteht dem Gastgewerbegesetz (GGG). Der Einzelanlass wird mit dieser Anmeldung elektronisch der Standortgemeinde und dem Amt für Verbraucherschutz (Lebensmittelkontrolle) zugestellt. Dokumente wie Veranstaltungskonzept, Angaben zum Organisationskomitee, Sicherheitskonzept oder Pläne können Sie ganz unten im Formular hochladen.
  • Die Standortgemeinde des Einzelanlasses benötigt eine Anmeldung mit einer rechtsgültigen Unterschrift. Wenn Sie am Ende des Formulars auf "Einreichen" klicken, wird Ihnen eine PDF-Quittung angezeigt. Bitte drucken Sie diese aus und reichen Sie den Ausdruck unterzeichnet bei der Standortgemeinde ein. 
  • Für den Ausschank von Spirituosen benötigen Sie eine Kleinhandelsbewilligung. Für Einzelanlässe erhalten Sie die Kleinhandelsbewilligung von der Standortgemeinde.
  • Grossanlässe bedürfen einer speziellen Bewilligung durch den Gemeinderat, der primär die sicherheitsrelevanten Punkte klärt. Dafür sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen: Informationen über Anzahl erwarteter Besucher, Verkehrskonzept, Sicherheitskonzept, Information über zertifizierten und im Kanton Aargau anerkannten Sicherheitsdienst. Weitere Informationen dazu erhalten sie von der Gemeinde.
  • Ebenfalls beachten Sie bitte die Anforderungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG): 
    Die V-NISSG regelt den Schutz des Publikums an Veranstaltungen.
    Die V-NISSG legt für Veranstaltungen einen Schallpegelgrenzwert von 100 Dezibel fest.
    Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 93 und 100 Dezibel müssen den Gemeindebehörden gemeldet und die Veranstalter müssen dem Publikum gratis Gehörschütze abgeben.
    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Gesundheit
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  • Sie erhalten anschliessend eine PDF-Quittung, die Sie herunterladen und ausdrucken können.

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