GESUCH UM ENTSCHÄDIGUNG UND GENUGTUUNG NACH OPFERHILFEGESETZ

Bitte beantworten Sie alle Fragen und reichen Sie die Belege vollständig ein. Benötigen Sie Unterstützung, hilft Ihnen die Opferberatung Aargau unter der Nummer 062 835 47 90 gerne weiter.

Falls Sie zur Fristwahrung nur ein vorsorgliches Gesuch einreichen möchten, benutzen Sie bitte das entsprechende Formular.

Personalien des Opfers



Kontoangaben

Die IBAN finden Sie auf Ihrem Kontoauszug oder auf Ihrer Bankkarte.


Opferberatungsstelle

Bitte je nach Verfahrensstand Polizeirapporte, Anklageschrift, Einstellungsverfügung, Strafbefehl oder Gerichtsurteil am Ende des Formulars hochladen.

Bitte Taggeldabrechnungen, Renten- und Integritätsentscheide und ggf. weitere sachdienliche Dokumente am Ende des Formulars hochladen.

Anträge:

Bitte laden Sie entsprechende Belege am Ende des Formulars hoch.

Bitte beachten Sie, dass die Genugtuung nach Opferhilferecht mit maximal Fr. 70'000.- für das Opfer und maximal Fr. 35'000.- für Angehörige nach oben begrenzt ist, da es sich um eine staatliche und subsidiäre Leistung handelt, die von der Allgemeinheit getragen wird. Die opferhilferechtliche Genugtuung beträgt etwa 2/3 der zivilrechtlichen, wobei stets dem Einzelfall Rechnung getragen wird.

Eine Übersicht über die Praxis der schweizerischen Entschädigungsbehörden finden Sie hier.


Entschädigungen wie für Erwerbsausfall, Versorgerschaden oder Bestattungskosten können erst ab einem Betrag von Fr. 500.- geleistet werden und sind auf maximal Fr. 120'000.- beschränkt. Dabei gehen Leistungen wie die der Unfall- und Haftpflichtversicherung vor. Sach- und Vermögensschäden (zerstörte Möbel, beschädigte Kleider, Mobiltelefon etc.) werden durch die Opferhilfe nicht gedeckt. 


Ein Vorschuss wird gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.

Ob und in welchem Umfang eine opferhilferechtliche Entschädigung zugesprochen werden kann, ist u.a. von der finanziellen Situation der gesuchstellenden Person abhängig. Wenn Sie eine Entschädigung geltend machen, reichen Sie bitte Belege über Ihr aktuelles Einkommen und Vermögen und dasjenige Ihres Konkubinats-, Ehe- oder eingetragenen Partners oder Partnerin ein. Sind Sie minderjährig oder volljährig und in Ausbildung, sind neben Ihren Einnahmen (bspw. Ausbildungslohn) auch die Angaben Ihrer im gleichen Haushalt lebenden Eltern erforderlich. Beachten Sie bitte, dass wir das Gesuch ohne diese Angaben und Belege nicht bearbeiten können!

Bitte laden Sie folgende Dokumente hoch:

- Vollmacht
- amtliche Unterlagen (Urteil, Einvernahmeprotokolle, Polizeirapporte, URP-Entscheid etc.)
- medizinische Berichte
- wenn eine Entschädigung geltend gemacht wird: letzte detaillierte Steuerveranlagung, Lohnabrechnungen, Taggeldabrechnungen, Belege über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, EL-Entscheid, Sozialhilfebudget etc.
- weitere sachdienliche Unterlagen

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Zugelassene Dateitypen: PDF, Bilddateien und Text
  • Mit der Einreichung des Formulars versichern Sie, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind. Mit nachfolgender Auswahl ermächtigen Sie den Fachbereich Opferhilfe, die für die Abklärung notwendigen Unterlagen und Auskünfte bei Versicherungen, Behörden, Spitälern, Ärztinnen und Ärzten, Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, Therapeutinnen und Therapeuten einzuholen. Im Falle einer ausserkantonalen Zuständigkeit (Tatort) ermächtigen Sie ferner den Fachbereich Opferhilfe, das Gesuch samt allfälliger Beilagen an den zuständigen Kanton weiterzuleiten.

    Eine rasche Bearbeitung ist uns wichtig. Gleichzeitig legen wir Wert auf Qualität. In der Regel erhalten Sie innert maximal 6 Monaten einen Entscheid. Sollte es länger dauern, beispielsweise weil die Abklärungen komplex oder Versicherungen involviert sind, nehmen wir mit Ihnen bzw. mit Ihrer Vertretung persönlich Kontakt auf.