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Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG); Änderung

Übertragung der Zuständigkeiten für das Erteilen der Spirituosenkleinhandelsbewilligung und das Erheben der Spirituosenabgabe für Einzelanlässe auf die Gemeinden sowie Schaffung der Möglichkeit für die Gemeinden, auch an hohen christlichen Feiertagen die Öffnungszeiten von Gastgewerbebetrieben zu verlängern.

Kurzbeschrieb

In Erfüllung von zwei vom Grossen Rat überwiesenen Motionen soll mit der vorliegenden Teilrevision das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) dahingehend geändert werden, dass für Einzelanlässe die Zuständigkeiten für einerseits die Erteilung der Spirituosenkleinhandelsbewilligung und andererseits die Abgabenerhebung vom Kanton auf die Gemeinden übertragen werden. Die Abgaben aus dem Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen sollen künftig den Gemeinden zufallen (vgl. neu § 11a GGG). Zudem soll mit einer neuen Regelung ermöglicht werden, dass die Gemeinden künftig auch an hohen christlichen Feiertagen im Einzelfall eine Verlängerung der Öffnungszeiten von Gastwirtschaftsbetrieben bewilligen können (vgl. neu § 3bis GGG).

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