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Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG); Änderung; Anpassung des Richtplans; Statische Waldgrenzen im gesamten Kantonsgebiet (Waldgrenzenplan); Änderung

Die Einführung einer statischen, festen Waldabgrenzung für das ganze Kantonsgebiet erfordert eine Änderung des Aargauischen Waldgesetzes und des kantonalen Richtplans.

Kurzbeschrieb

Basis für die Abgrenzung von Wald bildet die Bundesgesetzgebung über den Wald. Die geltenden kantonalen Ausführungsbestimmungen legen fest, dass jede Bestockung, welche grösser als 600 m2, breiter als 12 m und älter als 15 Jahre ist, rechtlich als Wald gilt. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Somit "bricht" Wald sämtliche andere Nut-zungsarten einer Fläche. Diese dynamische Waldabgrenzung soll durch eine statische Waldgrenze ersetzt werden. Dazu sind eine Änderung des kantonalen Waldgesetzes und eine Richtplananpas-sung notwendig. Die Voraussetzung dazu bildet die 2013 verabschiedete Änderung der Bundesge-setzgebung über den Wald. Innerhalb und angrenzend an das Baugebiet wurden die statischen Waldgrenzen bereits 1998 erfolgreich eingeführt. Materiell ändert im Wesentlichen nur § 3 (ergänzt mit 3a und 3b) des Aargauischen Waldgesetzes. Bei den restlichen Änderungen handelt es sich um Anpassungen an diesen Paragrafen im Zusammenhang mit Abläufen und Rechtsschutzbestimmun-gen. In der Anpassung des Richtplans wird festgehalten, dass für das gesamte Kantonsgebiet stati-sche Waldgrenzen gelten.

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