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Archivierte Anhörungen

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR); Änderung

Zur Ahndung von Littering, dem achtlosen Liegenlassen oder Wegwerfen von Abfällen, soll durch Einführung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 100.- im EG UWR eine kantonale Regelung geschaffen werden.

Kurzbeschrieb

Im Kanton Aargau wird die Ahndung von Littering in den kommunalen Polizeireglementen geregelt. Deshalb kann Littering in den meisten Aargauer Gemeinden bereits heute im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Höhe der Bussen beträgt zwischen Fr. 40.– und Fr. 100.–. Die Einführung einer schweizweiten Lösung zur Sanktionierung von Littering hat das Bundesparlament 2016 abgelehnt.

Der Grosse Rat hat am 25. Oktober 2016 mit der Annahme der Motion Gabriel Lüthy betreffend Littering den Regierungsrat beauftragt, ein kantonales Litteringverbot mit einer prohibitiven Sanktionsregel auszuarbeiten. Mit der nun zur Anhörung vorliegenden gesetzlichen Regelung soll im Kanton Aargau mittels einer Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) eine kantonale Regelung zur Ahndung von Littering geschaffen werden. Die Höhe der Ordnungsbusse soll Fr. 100.– betragen; die Höhe der Busse regelt der Regierungsrat in der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (Ordnungsbussenverfahrenverordnung, OBVV). Die Unterlagen sind ab sofort auf der Homepage des Kantons Aargau (www.ag.ch/vernehmlassungen) verfügbar. Stellungnahmen sind bis 28. September 2018 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt einzureichen. Stellungnahmen in Papierform sind an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, zu richten.

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