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Archivierte Anhörungen

Teilrevision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 (SAR 851.200)

Umsetzung der (3.26) Motion betreffend klare Regelung bei Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen.

Kurzbeschrieb

Die überwiesene (3.26) Motion verlangt eine klare Umschreibung der Verhaltensweisen, die zur Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen führen können, auf Gesetzesstufe.

Der vorliegende Entwurf setzt die Vorgaben der Motion um und regelt im Detail das Verfahren und die Voraussetzungen, um Sozialhilfeleistungen kürzen oder einstellen zu können.

Im Weiteren wird die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen auf Drittpersonen, welche aus Leistungen der zweiten und dritten Säule durch die verstorbene unterstützte Person begünstigt worden sind, erweitert und es werden die als Folge geänderten Bundesrechts notwendigen Anpassungen im kantonalen Recht vorgenommen.

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