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Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009; Teilrevision

Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes sieht Anpassungen in fünf verschiedenen Themenbereichen vor: Notfalldienst / Spitalseelsorge / Ausbildungsverpflichtung / Obduktionsberichte / Forschung

Kurzbeschrieb

Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes sieht Anpassungen in fünf verschiedenen Themenbereichen vor. Es sind dies:

  • Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung einer Ersatzabgabe bei Medizinalpersonen (Ärzte, Apotheker, Zahnärzte), die von der Leistung des Notfalldienstes befreit sind, sowie Klarstellung der Pflicht der Medizinalpersonen zur Teilnahme an den in ihrer Region bestehenden Notfalldienstorganisationen gemäss den Vorgaben des entsprechenden Berufsverbands.
  • Umsetzung der Motion (12.44) betreffend ausreichende rechtliche Grundlage für die Spitalseelsorge. Einführung des sog. Widerspruchsprinzips für die Bekanntgabe von Namen und Adresse an Spitalpfarrdienste und Gemeindepfarrämter der anerkannten Landeskirchen.
  • Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Ausbildungsverpflichtung von Leistungserbringern im Gesundheitswesen (Spitäler, Pflegeeinrichtungen, Spitex) und Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Ersatzabgaben (Malus) inkl. Einführung einer Spezialfinanzierung zur Bewirtschaftung eines Bonus-Malus-Systems.
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, damit die Staatsanwaltschaft den Amtsärztinnen und Amtsärzten die jeweiligen Obduktionsgutachten der von diesen durchgeführten Leichenschauen zum Zweck der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung herausgeben kann.
  • Aufhebung von § 30 GesG als Folge des neuen Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG).

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