Hauptmenü

Archivierte Anhörungen

Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG; SAR 773.200); Änderung

Die vorliegende Teilrevision des Energiegesetzes setzt die Anpassungen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014 um. Damit erfüllt der Regierungsrat eine Zielsetzung der Energiestrategie energieAARGAU.

Kurzbeschrieb

Die Energiedirektorenkonferenz hat 1992 erstmals energierechtliche Bestimmungen im Gebäudebereich erlassen. Diese wurden im Jahr 2000 durch die Mustervorschriften [MukEn 2000] der Kantone im Gebäudebereich abgelöst. In der Energiestrategie energieAARGAU ist festgehalten, dass der Kanton Aargau nach der Zustimmung zur Energiestrategie 2050 die mittlerweile vierte Revision der Mustervorschrieften [MuKEn 2014] rasch umsetzt.

Die Aufgabenteilung mit dem Bund weist den Kantonen den Gebäudebereich als Schwerpunkt zu. Mit der erneuten Überarbeitung der Mustervorschriften berücksichtigen die Kantone die vom Bund mit der "Energiestrategie 2050" vorgegebenen Ziele. Die Kantone setzen die Vorgaben um und streben dabei einen hohen Grad an Harmonisierung in ihren Erlassen an.

Ein wesentliches Element ist die Steigerung der Energieeffizienz von Neubauten. Im Vordergrund stehen die Anpassungen der Anforderungen an die Gebäudehülle und die konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Höchstanteils nicht erneuerbarer Energie. Das Niveau der Anforderungen entspricht dem Stand der Technik und liegt etwa auf Höhe des Standards Minergie (Stand 31. Dezember 2016). Die grosse Verbreitung der Standards Minergie und Minergie-P zeigt, dass diese Bauten unter wirtschaftlichen Bedingungen realisiert werden können.

Neubauten sollen einen geringeren Verbrauch aufweisen und einen Teil der für den Betrieb erforderlichen Energie selber erzeugen. Die Anforderungen an die Gebäudehülle bestehender Bauten bleiben in etwa gleich. Beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger soll der massgebliche Bedarf für Heizung und Warmwasser höchstens zu 90 % mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden; die restlichen 10 % sind durch erneuerbare Energien oder durch baulich-technische Massnahmen zu decken. Damit kann trotz einer nach wie vor niedrigen Modernisierungsrate beim Gebäudebestand ein wichtiger Beitrag zur Entkarbonisierung geleistet werden.

Mit der Ersatzpflicht bestehender zentraler Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem (Bodenheizungen oder Radiatoren) und zentraler Elektro-Wassererwärmer (in Wohnbauten) innert einer Frist von 15 Jahren kann der Verbrauch elektrischer Energie eingeschränkt werden. Diese Reduktion vor allem im Winter leistet in Zukunft einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit.

Zweckbauten ab einer bestimmten Grösse sollen generell mit einer Gebäudeautomation ausgerüstet werden. Der finanzielle Aufwand dafür ist relativ gering; die dadurch möglichen Einsparungen lassen eine Amortisation in kurzer Zeit zu. Gerade bei Projekten, deren Nutzung zum Planungszeitpunkt noch unbestimmt ist, lässt sich im Betrieb ein erhebliches Einsparpotenzial realisieren.

Betriebsstätten ab einem bestimmten Verbrauch elektrischer Energie sollen verpflichtet werden, eine Betriebsoptimierung durchzuführen. Dadurch können Fehlfunktionen oder Fehleinstellungen im Bereich der Gebäudetechnik erkannt und behoben werden. So kann ein weiteres erhebliches Potenzial an Energieeinsparung ausgeschöpft werden.

Die Mustervorschriften 2014 bilden den von allen Kantonen mitgetragenen, breiten "gemeinsamen Nenner". Sie gründen auf einer reichen Vollzugserfahrung. Gleichzeitig belassen sie den Kantonen aufgrund des modularen Aufbaus einen Spielraum, um besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Mit der vorliegenden Teilrevision des Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) strebt der Kanton Aargau eine pragmatische und zielorientierte Umsetzung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich an. Die freiwilligen Module sollen nur umgesetzt werden, wenn der erwartete Nutzen in einem guten Verhältnis zum Aufwand steht. Aus Gründen der Transparenz werden in der Vernehmlassung jedoch alle Module aufgeführt.

Dokumente