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Archivierte Anhörungen

Organisationsgesetz

Teilrevision des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz)

Kurzbeschrieb

Der Regierungsrat hat aufgrund zunehmender Meldungen über drohendes oder gewalttätiges Verhalten Dritter gegenüber Staatsangestellten die seit dem Jahr 2005 bestehende Anlaufstelle Personalsicherheit per 1. Januar 2013 in eine Fachstelle Personalsicherheit (FAPS) umgewandelt und professionalisiert. Verschiedene Ereignisse der letzten Jahre zeigen ein Bedürfnis nach Beratung der exponierten Personen und nach koordinierter präventiver Tätigkeit im Sinne eines Bedrohungsmanagementes auf. Auch andere Kantone verfügen über solche Lösungen oder bauen derzeit ein Bedrohungsmanagement auf. Wenn die FAPS in ihrer beratenden und künftigen präventiven Tätigkeit mit den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Kontakt aufnehmen und Auskünfte über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bezüglich der drohenden oder gewalttätigen Person erlangen möchte, liegt eine Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten vor. Diese Bekanntgabe erfordert gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) eine gesetzliche Grundlage, welche derzeit nicht vorhanden ist. Mit der vorliegenden Teilrevision des Organisationsgesetzes sollen die Rechtsgrundlagen für diese Datenbekanntgabe sowie für die beratenden und neu auch präventiven Aufgaben der FAPS geschaffen werden. Die FAPS soll gegenüber folgenden Zielgruppen ihre Dienstleistungen erbringen können: Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Gerichte, Mitarbeitende der Departemente, der Staatskanzlei, der unselbständigen Staatsanstalten sowie Lehrpersonen und Mitarbeitende kantonaler und kommunaler Schulen. Zudem soll das Angebot bei Bedarf auch den Gemeinden für ihre Behördenmitglieder und Verwaltungsangestellte sowie den selbständigen Staatsanstalten und den vom Kanton beherrschten Aktiengesellschaften zur Verfügung gestellt werden können. In Fällen mit geringem Risiko soll die FAPS nach erteilter Einwilligung der Beteiligten auch vermitteln dürfen. In schwer abschätzbaren Grenzfällen soll es ihr zudem erlaubt werden, punktuell auf das Fachwissen kantonsinterner Expertinnen und Experten zuzugreifen. Bei erkennbar hohem Gefährdungspotential für weitere Behördenmitglieder und Staatsangestellte soll sie im Sinne eines letzten Mittels auch deren vorgesetzte Stelle informieren dürfen, damit entsprechende Schutzmassnahmen eingeleitet werden können.

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