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Teilrevision des Brandschutzgesetzes

Im Kanton Aargau können nur Kaminfegerinnen und Kaminfeger tätig sein, denen von einer Gemeinde eine Konzession zur Ausübung des Berufs erteilt wurde.

Kurzbeschrieb

Im Kanton Aargau können nur Kaminfegerinnen und Kaminfeger tätig sein, denen von einer Gemeinde eine Konzession zur Ausübung des Berufs erteilt wurde. Sie dürfen nur im betreffenden Gemeindegebiet tätig sein. Gelegentlich besteht bei den Eigentümerinnen und Eigentümerin bzw. bei den Betreiberinnen und Betreibern von Feuerungs- und Abgasanlagen der Wunsch, eine andere Kaminfegerperson, als die in der betreffenden Gemeinde konzessionierte, zu wählen. Die Teilrevision des Brandschutzgesetzes sieht deshalb vor, dass – unter vorgängiger Mitteilung an die Gemeinde – künftig eine andere im Kanton Aargau konzessionierte Kaminfegerper-son beauftragt werden kann.

Zusatzinfo

Weitere Kontaktstelle: Aargauische Gebäudeversicherung, Frau Erika Bachmann, Rechtsdienst, Bleichemattstrasse 12/14, Postfach, 5001 Aarau, Tel. 062 836 36 20, E-Mail: erika.bachmann@agv-ag.ch

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