Teilrevision Baugesetz; Umsetzung des "Gewässerraums" gemäss Bundesrecht
Das Baugesetz legt fest, wie im Kanton Aargau die Gewässerräume auszuscheiden sind.
Kurzbeschrieb
Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verpflichtet die Kantone, entlang der oberirdischen Gewässer Gewässerräume auszuscheiden und setzt ihnen eine Frist bis Ende 2018. Solange dies nicht erfolgt ist, gelten Übergangsbestimmungen des Bundes, die das Bauen auf sehr breiten Uferstreifen stark einschränken.
Der Regierungsrat möchte die Ausscheidung des Gewässerraums mit einer Teilrevision des Baugesetzes regeln. Diese sieht die Umsetzung in zwei Schritten vor:
- Für standardisierte Fälle legt das Baugesetz (§ 127) die Breite der Uferstreifen fest. In den übrigen Fällen (für mittelgrosse Fliessgewässer) erstellt der Regierungsrat eine behördenverbindliche Gewässerraumkarte (Fachkarte).
- Die eigentumsverbindliche Umsetzung erfolgt im Nutzungsplanverfahren oder im Rahmen von Wasserbauprojekten.
Dokumente
- Schreiben des Vorstehers (PDF, 1 Seite, 287 KB)
- Anhörungsbericht (PDF, 13 Seiten, 106 KB)
- Beilage zum Anhörungsbericht (Synopse) (PDF, 3 Seiten, 27 KB)
- Adressatenliste (PDF, 2 Seiten, 31 KB)