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Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG); Änderung

Aufgrund der geänderten Bundesgesetzgebung und Praxiserfahrungen sind Anpassungen des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes notwendig.

Kurzbeschrieb

Das kantonale Landwirtschaftsgesetz wurde im Jahr 2011 das letzte Mal revidiert. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen der Bundesgesetzgebung und der Praxiserfahrungen drängen sich gewisse Änderungen auf. Die geplante Teilrevision beinhaltet, neben kleineren formellen Anpassungen, im Wesentlichen folgende Hauptthemen:

  • Anpassungen an die Agrarpolitik des Bundes mit der Umsetzung der Motion Huber (als Folge davon ergibt sich die Neuregelung der §§ zu den Direktzahlungen und Beiträgen).
  • Punktuelle Anpassungen im Bereich des Strukturverbesserungsrechts und Optimierungen im Vollzug.
  • Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den Betrieb des elektronischen Informationssystems.

Der Hauptgrund der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau ist die neue Agrarpolitik des Bundes 2014–2017 (AP 2014–2017). Im Rahmen von Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten sollen gezielt Leistungen von Bäuerinnen und Bauern unterstützt und gefördert werden, mit denen sie die Qualität der Kulturlandschaft erhalten und fördern. Diese Massnahmen werden zu 90 % durch den Bund und zu 10 % durch eine Trägerschaft (Kanton oder Gemeinden) finanziert. Mit der Motion Huber beschloss der Grosse Rat, dass der Kanton – und nicht die Gemeinden – die Co-Finanzierung übernehmen muss.

Die Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes erfordert keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Ressourcen.

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