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"Keine Vorverurteilung bitte" :
Obergericht nimmt Stellung zum möglichen Disziplinarverfahren Schwartz

Das Obergericht erwartet, dass bis zu einer Klärung der Vorwürfe gegen Oberrichter Alfred Schwartz jegliche Art von Vorverurteilungen unterbleibt. Oberrichter Schwartz hat Anrecht auf ein faires Verfahren.

In den Medien wurde - offenbar erneut gestützt auf eine Indiskretion - am 30. November 2001 gemeldet, die Justizkommission beabsichtige, dem Grossen Rat ein Disziplinarverfahren gegen Oberrichter Alfred Schwartz zu beantragen. Dies zur Abklärung diverser Vorwürfe wegen ausseramtlicher Tätigkeiten.

Das Obergericht erwartet, dass bis zu einer Klärung jegliche Art von Vorverurteilungen unterbleibt. Oberrichter Schwartz hat Anrecht auf ein faires, von einer unabhängigen Persönlichkeit durchgeführtes Verfahren. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind deshalb sehr genau zu prüfen. Insbesondere ist abzuklären, ob wirklich Anzeichen für eine Verletzung von Amtspflichten vorliegen.

Das Obergericht will den Abklärungen nicht vorgreifen. Es sieht aber keine Veranlassung, von sich aus die richterliche Tätigkeit von Oberrichter Schwartz einzuschränken wegen Bedenken, er könne seine amtlichen Pflichten nicht unbeeinträchtigt erfüllen.

  • Staatskanzlei