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Erwachsene

Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Urteilsunfähige Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sind in besonderem Masse auf rechtlichen Schutz angewiesen. Das Erwachsenenschutzrecht sieht hierfür punktuelle Regelungen vor.

Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Drittpersonen abzuwenden. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person können sich an die KESB wenden, wenn sie eine bewegungseinschränkende Massnahme aufheben oder abändern lassen möchte.

Aufsichtsbehörde über Einrichtungen der Langzeitpflege ist im Kanton Aargau aber nicht die KESB, sondern das Departement Gesundheit und Soziales.