Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmassnahmen
Eine Person darf gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie an einer psychischen Störung erkrankt ist, an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Fürsorgerische Unterbringung, FU). Dabei werden die Belastungen und der Schutz von Angehörigen und Dritten berücksichtigt.
Im Kanton Aargau kann eine FU von der KESB auf unbefristete Dauer angeordnet werden. Zudem können für eine Dauer von längstens 6 Wochen auch zur Berufsausübung berechtigte Ärztinnnen und Ärzte, Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung eine FU anordnen. Erweist sich eine Verlängerung einer ärztlich angeordneten FU als nötig, muss dies die KESB anordnen.
Die Anordnung einer FU beinhaltet nicht zugleich die Ermächtigung zur Vornahme einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person. Eine solche muss von der zuständigen Chefärztin oder dem zuständigen Chefarzt angeordnet werden, was nur unter engen, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich ist.
Die betroffene Person wird aus der Einrichtung entlassen, wenn die Voraussetzungen für eine FU nicht mehr erfüllt sind. Die KESB hat dies periodisch zu überprüfen und die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Bei Rückfallgefahr wird eine Nachbetreuung vorgesehen, welche unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden kann.
Liegen die Voraussetzungen für eine FU vor, kann die KESB zur Vermeidung einer FU auch ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen. In Frage kommen namentlich
- die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,
- die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,
- die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen.