Kindesvermögen
Die Eltern (Sorgerechtsinhaber) sind für die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens verantwortlich. Ist diese nicht gewährleistet, trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. Kann die Gefährdung des Kindesvermögens nicht anders beseitigt werden, wird dessen Verwaltung einer Beiständin oder einem Beistand übertragen.
Haben die Eltern (Sorgerechtsinhaber) in einer Angelegenheit, welche das Kindesvermögen betrifft, Interessen, welche denen des Kindes widersprechen, ernennt die KESB einen Beiständin oder einen Beistand, welcher oder welche anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge das Kind in dieser Angelegenheit vertritt. Als Alternative kann die KESB auch selber die notwendigen rechtlichen Handlungen für das Kind vornehmen.
Wenn ein Elternteil stirbt, hat der überlebende Elternteil der KESB ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Bei grossen und komplexen Vermögen, oder wenn es die persönlichen Verhältnisse erfordern, kann der verantwortliche Elternteil verpflichtet werden, der KESB regelmässig Bericht zu erstatten.