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Kinder & Jugendliche

Unterhalt

Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Dieser wird durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung geleistet.

Im Konfliktfall ist der finanzielle Unterhalt ohne entsprechende Regelung nicht lückenlos gewährleistet. Nicht miteinander verheirateten Eltern wird die Regelung mittels Unterhaltsvertrag daher vor allem bei getrenntem Wohnsitz empfohlen. Sie können sich bei der Ausarbeitung des Unterhaltsvertrags durch ihre Wohnsitzgemeinde oder bei der für die Wohnsitzgemeinde zuständigen Beratungsstelle beraten lassen. Der Unterhaltsvertrag wird erst nach der Genehmigung durch das Familiengericht (KESB) verbindlich.

Beratungsstellen für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Kinderunterhalts (PDF, 359 KB)

Mustervorlage Unterhaltsvertrag für das Kind (RTF, 3 Seiten, 228 KB)

Können die Eltern den Unterhaltsbeitrag für ihr Kind nicht einvernehmlich regeln, hat der Elternteil, der die Regelung des Kinderunterhalts wünscht, beim Familiengericht am Wohnort eines Elternteils oder des Kindes ein Schlichtungsgesuch einzureichen. Wenn auch der Schlichtungsversuch scheitert, ist ein Klageverfahren vor dem Familiengericht nötig.

Schlichtungsbehörde für Kindesunterhalt

Entsteht im Einzelfall aus einer fehlenden Unterhaltsregelung eine Gefährdung des Kindswohls, beauftragt die KESB eine Beistandsperson damit, für eine Unterhaltsregelung zu sorgen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Kreisschreiben:

Empfehlung für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (PDF, Bemessung, Unterhaltsbeiträge, Kinder, 326 KB)

Berechnungstabellen und Musterrechnungen

Bei verheirateten Eltern regelt das Familiengericht den Kinderunterhalt im Eheschutz- und/oder Scheidungsverfahren.