Vaterschaft
Die rechtliche Vaterschaft führt zu verschiedenen Rechten und Pflichten im Verhältnis von Vater und Kind.
Zum Beispiel erhält das Kind einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen und allenfalls auf Sozialleistungen (AHV, IV etc.). Vater und Kind werden gegenseitig erbberechtigt und haben gegenseitigen Anspruch auf persönlichen Kontakt.
Ist die Mutter eines Kindes verheiratet, gilt ihr Ehemann rechtlich ab der Geburt des Kindes als Vater.
Bei unverheirateten Eltern hingegen muss die Vaterschaft rechtlich geklärt werden. In den meisten Fällen geschieht dies, indem der Vater das Kind anerkennt. Die Vaterschaftsanerkennung ist vor oder nach der Geburt möglich. Sie erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt. Empfohlen wird, das Kind bereits vor der Geburt anzuerkennen.
Vgl. für Details das Merkblatt des Bundesamt für Justiz Nr. 152.1 über die Kindesanerkennung in der Schweiz
Besteht bei der Geburt noch kein rechtliches Kindesverhältnis zum Vater, fordert die KESB die Mutter und soweit bekannt den Vater mit einem Brief auf, sich zur Klärung der rechtlichen Vaterschaft mit einer kommunalen Beratungsstelle in Verbindung zu setzen. Die Beratungsstelle hilft den Eltern bei den notwendigen Schritten zur Klärung der Vaterschaft, aber auch bei Fragen zur Regelung des Kindesunterhalts und der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Falls die rechtliche Vaterschaft auch mit Unterstützung der Beratungsstelle nicht geklärt werden kann, prüft die KESB die Einsetzung einer Beiständin oder eines Beistands zur Wahrung der Interessen des Kindes. Die Beiständin oder der Beistand kann im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage erheben. Auch kann die KESB die Beiständin oder den Beistand damit beauftragen, die Interessen des Kindes bei der Regelung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten.