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Obergericht

Häufige Fragen

Wie ist der aktuelle Verfahrensstand in einem bestimmten Verfahren?

Diesbezügliche Anfragen haben grundsätzlich schriftlich (unter Nachweis der Legitimation) zu erfolgen. Wir können Ihnen weder telefonisch noch auf elektronischem Weg Auskunft erteilen.

Wo sind Urteile veröffentlicht?

Die wichtigsten Urteile des Aargauischen Obergerichts werden in der offiziellen Sammlung der Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheide (AGVE) veröffentlicht. Die AGVE kann online unter www.ag.ch/agveonline eingesehen werden.

Die Urteile des Bundesgerichts werden im Internet publiziert: www.bger.ch/jurisdiction-recht

Wie bekomme ich ein anonymisiertes Urteil bzw. einen anonymisierten Urteilsauszug, z.B. zu Studienzwecken?

Es ist ein schriftlich begründetes Gesuch einzureichen unter Nachweis der Legitimation.

Ist ein bestimmter Fall schon rechtskräftig bzw. wann wird er rechtskräftig?

Diesbezügliche Anfragen haben grundsätzlich schriftlich (unter Nachweis der Legitimation) zu erfolgen. Wir können Ihnen weder telefonisch noch auf elektronischem Weg Auskunft erteilen.

Wie bekomme ich eine Rechtskraftbescheinigung?

Es ist der Entscheid im Original oder in einer vom Gericht ausgestellten, originalgetreuen Kopie an das Gericht, welches den Entscheid gefällt hat, einzusenden. Die Bescheinigung wird direkt auf dem Entscheid angebracht und dem Gesuchsteller retourniert. Nach vorgängiger telefonischer Anmeldung, kann die Rechtskraftbestätigung während der Büroöffnungszeiten auch persönlich eingeholt werden.

Bei welcher Stelle kann ich die Unterschrift eines Urteils beglaubigen lassen?

Zuständig für die Beglaubigung ist das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (Tel. 062 835 38 24).

Zuständig für eine Apostille ist das Sekretariat des Ausweiszentrum Aargau (Bleichmattstrasse 1, 5001 Aarau, Tel. 062 835 19 28; bis 31. Dezember 2020 Pass- und Patentamt).

Wo sind Gesetzestexte, Verordnungen, Dekrete zu beziehen?

Ein Bezug in Papierform ist nicht möglich. Jeder Erlass ist in den Aargauischen Gesetzessammlungen verfügbar und kann heruntergeladen werden.

Können Sie mir einen Anwalt / eine Anwältin empfehlen?

Das Obergericht darf keine bestimmten Anwältinnen oder Anwälte empfehlen. Es kann aber auf das Sekretariat des Aargauischen Anwaltsverbandes verwiesen werden (Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Tel. 062 823 40 50, Fax 062 823 40 51, E-Mail: info@anwaltsverband-ag.ch ). Ebenso ist auf der Homepage des Anwaltsverbandes eine Liste der Anwältinnen und Anwälte abrufbar: www.anwaltsverband-ag.ch.

Benötigen (ausserkantonale) Anwältinnen und Anwälte eine Berufsausübungsbewilligung?

Nein, seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) genügt es, wenn sie im Anwaltsregister des Kantons, in welchem sie ihr Büro haben, eingetragen sind.

Bei weiteren Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen die Anwaltskommission zur Verfügung (Tel. 062 835 38 57).

Ist eine fallbezogene Korrespondenz über E-Mail möglich?

Nein, es werden keine fallbezogenen Korrespondenzen über E-Mail geführt.

Was bedeutet die unentgeltliche Rechtspflege?

Wenn jemand die finanziellen Mittel für einen Anwalt und/oder die Gerichtsgebühren nicht aufbringen kann, kann er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Wird diese gewährt, trägt der Staat ganz oder teilweise die Kosten. Die Voraussetzungen sind für die ganze Schweiz einheitlich geregelt.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ausführliches Formular mit Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur)

Falls Sie ein PDF Formular nicht öffnen können, beachten Sie bitte die Hinweise zur Benutzung von elektronischen PDF Formularen