Nachteilsausgleich für Personen mit Beeinträchtigung
Unter dem Begriff 'Nachteilsausgleich für Personen mit Beeinträchtigung' werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, beeinträchtigungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dabei werden formale Anpassungen gewährt. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um eine Lernzielbefreiung oder Prüfungserleichterung, sondern um die Kompensation beeinträchtigungsbedingter Nachteile.
Personen mit ärztlich oder fachpsychologisch nachgewiesenen Beeinträchtigungen haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich in den überbetrieblichen Kursen – falls diese sich über die Erfahrungsnoten auf das Qualifikationsverfahren auswirken – sowie für das Qualifikationsverfahren und für die Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Berufsmaturität. Die benötigten Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
Für die schulischen Prüfungen an einer Berufsfachschule respektive Berufsmaturitätsschule kann ebenfalls ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Für diesen muss das Antragsformular bis zum letzten Tag vor den Herbstferien bei der jeweiligen Schulleitung eingereicht werden. Die Schulleitung trifft mit der betroffenen Person eine Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zustande, fällt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Departements BKS einen Entscheid.