Wiederherstellung und Ersatz sowie ökologischer Ausgleich
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sowie Massnahmen des ökologischen Ausgleichs dienen dazu, die regionale ökologische Gesamtbilanz im Rahmen von Eingriffen in ökologisch wertvolle Lebensräume zu erhalten, zu sichern und bestenfalls langfristig zu verbessern. Diese Massnahmen bilden wichtige Puzzleteile der ökologischen Infrastruktur.
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sollen sicherstellen, dass bereits etablierte, schützenswerte Biotope erhalten bleiben, wieder in Stand gesetzt oder ersetzt werden. Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sollen sicherstellen, dass die Biodiversität durch die anthropogene Intensivierung nicht weiter abnimmt, sondern erhalten bleibt und wo möglich sogar zunimmt.
- () | Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen | Ökologischer Ausgleich |
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Gesetzliche Grundlage Stufe Bund | Art. 18 Abs.1ter NHG¹ und Art. 14 Abs. 7 NHV² ¹ Natur- und Heimatschutzgesetz ² Verordnung über Natur- und Heimatschutz | Art. 18b Abs. 2 NHG und Art. 15 Abs. 1 NHV |
Gesetzliche Grundlage Stufe Kanton | Nein | Ja, BauG³ § 40a und BauG § 95 ³ Baugesetz Kanton Aargau |
Massnahme | Wiederherstellungs-/Ersatzmassnahme aufgrund eines Eingriffs in einen schützenswerten Lebensraum Generelle Kompensation für intensive Beanspruchung des Raumes durch Schaffung neuer Biotope, Vernetzung isolierter Biotope usw. | Generelle Kompensation für intensive Beanspruchung des Raumes durch Schaffung neuer Biotope, Vernetzung isolierter Biotope usw. |
Umfang | Umfang 1:1 (oder durch die jeweilige Baubewilligungsbehörde beurteilbar) Bei Bauten und Anlagen in und ausserhalb Bauzone: höchstens 15% der beanspruchten Fläche (BauG § 40a) Bei Strassen ausserhalb Bauzone: 3% der Bausumme (BauG § 95) | Bei Bauten und Anlagen in und ausserhalb Bauzone: höchstens 15% der beanspruchten Fläche (BauG § 40a) Bei Strassen ausserhalb Bauzone: 3% der Bausumme (BauG § 95) |
Ökologische Funktion | Möglichst die gleiche ökologische Funktion, wie der beeinträchtigte Lebensraum Ökologische Funktion nicht vorgeschrieben | Ökologische Funktion nicht vorgeschrieben |
Regionalität | Wenn möglich an gleicher Stelle, sonst in der näheren Umgebung | Idealerweise im Projektperimeter, sonst in derselben Gegend |
Ökologischer Ausgleich
Der ökologische Ausgleich ist ein Sammelbegriff für Massnahmen, die der Erhaltung und Wiederherstellung der Funktion der Lebensräume (gemäss 18b Abs. 2 NHG) und ihrer Vernetzung vor allem in intensiv genutzten beziehungsweise dicht besiedelten Landschaften dienen (Art. 15 NHV).
Bei Vorhaben mit Ausgleichspflicht werden Art und Umfang des ökologischen Ausgleichs von der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bund, Kanton oder Gemeinden) bestimmt. Damit sollen insbesondere ökologische Verluste kompensiert werden, die für sich allein betrachtet geringfügig erscheinen in ihrer Summe, aber zu erheblichen ökologischen Defiziten führen können.
Im Aargau regeln zusätzlich zu den bundesrechtlichen Grundlagen auch kantonale Gesetzesartikelden ökologischen Ausgleich. Gemäss § 40a BauG, sind für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ein ökologischer Ausgleich von höchstens 15 Prozent der beanspruchten Fläche durch die Bauherrschaft zu leisten. Gemäss § 95 BauG sind für Strassenbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Landschaft wesentlich beeinträchtigen, ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3 Prozent der Bausummen vorzusehen.
Massnahmen zum ökologischen Ausgleich sind beispielsweise die Neugestaltung von Hecken, Ufergehölze, Einzelbäume, Alleen, extensive Wiesen, begrünte Ruderalflächen, Hochstammobstbäume, Trockenmauern, naturnahe Gewässer sowie naturnahe Kleinstrukturen wie Ast- und Steinhaufen, Nisthilfen für höhlen- und nischenbrütende Vögel, Fledermäuse oder Insekten.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 18b Abs. 2 NHG
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1), Art. 15 Abs. 1 NHV
- Kantonale Spezifizierung gemäss Baugesetz (BauG; SAR 713.100), § 40a und § 95
Wiederherstellung und Ersatz
Tangiert ein Eingriff durch Bauten und Anlagen schützenswerte Lebensräume, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV unter Abwägung aller Interessen, Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen zu leisten. Dabei wird in einem ersten Schritt geprüft, ob der Eingriff vermieden werden kann. Ist dies nicht möglich, sind Schutzmassnahmen wie eine Redimensionierung des Projekts, eine Anpassung der Arbeitsmethodik (z.B. Untertunnelung, Umfahrung), eine Anpassung des Projektperimeters (z.B. Zufahrten, Installationsplätze) oder die zeitliche Anpassung des Bauablaufs (Brutzeiten) zu treffen.
Bei temporären Eingriffen in schützenswerte Lebensräume werden durch Wiederherstellungsmassnahmen die Ökosysteme nach Bauabschluss an Ort und Stelle flächen- und wertgleich wiederhergestellt. Bei definitiven Eingriffen in schützenswerte Lebensräume müssen Ersatzmassnahmen an einem anderen, nahegelegenen Ort geleistet werden. Neben der Möglichkeit des 1:1-Ersatzes kann der Lebensraum auch hinsichtlich Art, Funktion und Umfang in anderer, angemessener Weise ersetzt werden.
Planungskaskade
Geplanter Eingriff in schutzwürdigen Lebensraum:
Eingriff in schutzwürdigen Lebensraum nicht vermeidbar und überwiegendes Interesse nachgewiesen:
Gesetzliche Grundlage
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 18 Abs. 1ter
- Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451), Art. 14 Abs. 7
- Keine kantonale Spezifizierung
Fachgrundlagen Bund
- Leitfaden Bundesamt für Umwelt BAFU: Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz (admin.ch)
- Bewertungsmethode Eingriffe in schützenswerte Lebensräume BAFU: Landschaft: Studien (admin.ch)