Anlagen in der Zuständigkeit der Gemeinden
Im EG UWR ist geregelt, welche Anlagen im Bereich Luftreinhaltung in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen.
In der Luftreinhaltung liegt die Zuständigkeit in folgenden Bereichen bei den Gemeinden (Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR] vom 4. September 2007, § 30):
- Öl – und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerswärmeleistung ≤ 1 MW und Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung ≤ 70 kW
- Emissionen aus Privathaushaltungen und Wohnsiedlungen,
- Emissionen aus Gastgewerbebetrieben und der nicht industriellen Lebensmittelverarbeitung,
- Emissionen aus Einstellhallen,
- Emissionen aus der Hobbytierhaltung,
- Emissionen von Baustellen, wenn das Projekt nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstellt war.
Immissionen, welche aus diesen Anlagen stammen, können zu Reklamationen oder Immissionsklagen führen. Die Abteilung für Umwelt hat eine Vollzugshilfe (PDF, 16 Seiten, 2,1 MB) verfasst, die sich an die Gemeinden richtet und im Fall von Reklamationen oder Immissionsklagen als Hilfsmittel verwendet werden kann.
Da in der Vollzugshilfe für die Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden wesentliche Punkte zur rechtlichen Situation und zum Stand der Technik zusammengestellt sind, kann die Vollzugshilfe den Gemeinden auch bei der Beurteilung geplanter Anlagen dienen.