Zuständigkeiten Gemeinden
Erfahren Sie mehr über die Zuständigkeiten der Steuerbehörden im Veranlagungs- und Bezugsverfahren von natürlichen Personen.
Steuerkommission
Die Steuerkommission ist die Veranlagungs- und Einsprachebehörde im ordentlichen Steuererklärungsverfahren von natürlichen Personen. Durch die Delegation veranlagt sie die ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommens- und Vermögenssteuern), die Grundstückgewinnsteuer sowie die direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer).
Im Weiteren entscheidet die Steuerkommission über die Steuerpflicht.
Im Einspracheverfahren entscheidet die Steuerkommission über die eingereichten Einsprachen (Einspracheentscheid). Dabei kann sie sämtliche Steuerfaktoren neu festsetzen.
Steueramt
Das Steueramt der Wohnsitzgemeinde ist die Ansprechstelle für steuerliche Fragen im ordentlichen Steuererklärungsverfahren von natürlichen Personen.
Das Steueramt ist insbesondere zuständig für:
- Versand der Steuererklärungen
- Kontrolle über die Einhaltung der formellen Erfordernisse (Fristen / Vollständigkeit der Unterlagen / Unterschriften / Vertretungsverhältnisse)
- Vorbereitung der Veranlagungen (materielle Prüfung)
- Berechnung der Steuerfaktoren
- Protokollführung der Sitzungen der Steuerkommission / Delegation
- Eröffnung der Veranlagungsverfügungen sowie Einspracheentscheide
- Aufbewahrung der Steuerakten
In administrativer Hinsicht steht das Personal des Gemeindesteueramts unter gemeinderätlicher Aufsicht. In Bezug auf die Amtsführung untersteht das Gemeindesteueramt der Aufsicht des Kantonalen Steueramts.
Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung der Wohnsitzgemeinde ist die Ansprechstelle für Steuerbezugsfragen bei Kantons- und Gemeindesteuern von natürlichen Personen.
Die Finanzverwaltung ist insbesondere zuständig für:
- Bezug der ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern, der Grundstückgewinnsteuer sowie allfälliger weiterer Steuerarten
- Bezug der Kirchensteuern (aufgrund von entsprechenden Vereinbarungen mit den Kirchgemeinden)
Inventurbehörde
Als Inventurbehörde fungiert der Gemeinderat beziehungsweise eine von ihm bestimmte Amtsstelle (meist die Gemeindekanzlei, seltener das Gemeindesteueramt).
Die Hauptaufgabe der Inventurbehörde besteht darin, ein Steuer- und/oder Erbschaftsinventar sowie gegebenenfalls eine Erbschaftssteuerveranlagung über den Nachlass einer in der Gemeinde wohnhaft gewesenen Person auszufertigen. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf:
- die Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" beziehungsweise Steuerveranlagung "unterjährige Steuerpflicht"
- das Verzeichnis der gesetzlichen Erben
- Ehe- und Erbverträge
- letztwillige Verfügungen
Diese Dokumente werden meist von anderen Amtsstellen beigebracht; die Inventurbehörde ist – analog der Steuerbehörde im ordentlichen Veranlagungsverfahren – aber auch befugt, eigene Ermittlungen anzustellen.
Die Unterzeichnung von Erbsteuerveranlagungen obliegt dem Kantonalen Steueramt, die Genehmigung von Erbschaftsinventaren hingegen fällt in den Zuständigkeitsbereich des zuständigen Bezirksgerichts.