Steuerberechnung/Tarife & Steuerfüsse
Hier können Sie Berechnungen Ihrer mutmasslichen Steuern ("Gewinn vor/nach Steuern") für die Steuerperioden ab 2021 durchführen. Zudem erfahren Sie Informationen zu den Tarifen und Steuerfüssen der juristischen Personen.
Steuerfuss
Gesetzesbestimmung | Bestandteil | Prozentsatz |
---|---|---|
§ 2 Abs. 2 StG | ordentliche Kantonssteuer | 108 % |
§ 90 lit. a StG | Kantonssteuerzuschlag | -7 % |
§ 20 Abs. 1 lit. b FiAG | Finanzausgleich | 5 % |
§ 90 lit. b StG | Zuschlag Einwohnergemeinden | 62 % |
- () | Total | 168 % |
Steuerarten/Tarife
Gewinnsteuer
Gewinnsteuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als Gewinnsteuer nach § 75 StG (einfache Kantonssteuer)
ab 2024
- 5,5 Prozent auf dem steuerbaren Reingewinn.
für 2023
- 5,5 Prozent für die ersten 250'000 Franken des steuerbaren Reingewinns,
- 6,5 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.
für 2022
- 5,5 Prozent für die ersten 250'000 Franken des steuerbaren Reingewinns,
- 7,5 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.
bis 2021
- 5,5 Prozent auf den ersten 250'000 Franken des steuerbaren Reingewinns,
- 8,5 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.
bis 2015
- 6 Prozent auf den ersten 150'000 Franken des steuerbaren Reingewinns,
- 9 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.
Für die direkte Bundessteuer beträgt der Gewinnsteuersatz 8,5 Prozent nach Art. 68 DBG.
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten als Gewinnsteuer nach § 81 StG (einfache Kantonssteuer)
- seit 2014: 6 Prozent (bis 2013: 10 Prozent) des steuerbaren Reingewinns, wenn dieser 20'000 Franken übersteigt.
Für die direkte Bundessteuer werden Gewinne nach Art. 71 DBG mit 4,25 Prozent besteuert, wobei Gewinne unter 5'000 Franken nicht besteuert werden. Seit 01.01.2018 werden Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken unter 20'000 Franken nicht besteuert (§ 73a StG).
Holding- und Verwaltungsgesellschaften entrichten keine oder eine reduzierte Gewinnsteuer (bis 2019; findet ab 2020 keine Anwendung mehr)
Ab 2020:
- Patentbox mit max. möglicher Entlastung von 90 % der Patentboxsparte,
- Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung von bis zu möglichen 50 % des qualifizierten Forschungs- und Entwicklungsaufwands.
Patentbox sowie Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung unterstehen der Entlastungsbegrenzung von 70 %..
Kapitalsteuer
Kapitalsteuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als Kapitalsteuer nach § 86 Abs. 1 StG
- 0,75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
Bis 2019 entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften als Kapitalsteuer nach § 86 Abs. 1 StG
- 1,25 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
Bis 2019 entrichten internationale Konzernkoordinationszentralen als Kapitalsteuer nach § 86 Abs. 2 StG
- 0,3 Promille des einbezahlten Nominalkapitals.
Bis 2019 entrichten Holding- und Verwaltungsgesellschaften als Kapitalsteuer nach § 87 StG
- 0,1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
Die obgenannten Regelungen für internationale Konzernkoordinationszentralen sowie für Holding- und Verwaltungsgesellschaften finden ab 2020 keine Anwendung mehr.
Das Eigenkapital der Vereine und Stiftungen wird nach § 86 Abs. 3 StG besteuert, wenn es 50'000 Franken übersteigt.
Mindeststeuer
Mindeststeuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als Mindeststeuer nach § 88 StG (einfache Kantonssteuer)
- 500 Franken für Kapitalgesellschaften,
- 100 Franken für Genossenschaften,
- (bis 2019) 5'000 Franken für internationale Konzernkoordinationszentralen; diese Regelung findet ab 2020 keine Anwendung mehr.
Neugründungen ab 2020:
Unternehmen mit Neugründung ab 01.01.2020 sind während fünf Jahren von der Mindestbesteuerung befreit, Bei Umwandlungen wird für die Berechnung die Dauer des Bestehens des Personenunternehmens an die Fünfjahresfrist angerechnet.