Erbschafts- & Schenkungssteuern
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Rechtsverkehrs- beziehungsweise Rechtsübertragungssteuern. Besteuert werden die Übertragung oder der Übergang von Rechten an Vermögen.
Den juristischen Personen können unentgeltliche Zuwendungen (Erbanfall, Schenkungen, Vorempfänge) zufliessen und damit eine entsprechende Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht begründen.
Das Steuergesetz sieht vor, dass Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung keinen steuerbaren Gewinn der juristischen Person darstellen. Zuwendungen an juristische Personen, die als Gewinn zu versteuern sind oder die ausdrücklich von der Gewinnsteuer befreit sind, können dagegen nicht Gegenstand der Erbschafts- und Schenkungssteuern bilden.
Juristische Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen sowie juristische Personen, welche kantonalen oder gesamtschweizerischen Kultuszwecken dienen, sind von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.
Merkblatt
Steuerbefreiung von juristischen Personen (Stand 1. März 2024) (PDF, 116 KB)
(Die Formulare für ein Steuerbefreiungsgesuch sind im Bereich Juristische Personen > Merkblätter & Richtlinien abrufbar).