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Internationaler Wochenaufenthalt (IWA)
Allgemeines
Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
Als internationale Wochenaufenthalter/innen gelten natürliche Personen, welche folgende Kriterien kumulativ erfüllen:
- die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben und hier eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- die ihren Lebensmittelpunkt – und somit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz – weiterhin im Ausland haben;
- denen eine tägliche Rückkehr an ihren Lebensmittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden kann (kein/e Grenzgänger/in mit täglicher Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz);
- die in der Schweiz über eine Unterkunft zwecks Aufenthalt verfügen;
- die an den arbeitsfreien Tagen regelmässig (mindestens alle 2 Wochen) an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren;
- die für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle gemäss § 121 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG) besteuert werden.
Für die Beurteilung, ob ein internationaler Wochenaufenthalt vorliegt, ist die vom Migrationsamt erteilte bzw. ausgestellte Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung nicht massgebend. Auch Schweizer Bürger/innen können steuerlich als internationale Wochenaufenthalter/innen gelten.
Diese Informationen gelten nur für Personen, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Ausland haben und die Voraussetzungen für die steuerliche Qualifikation als internationale Wochenaufenthalter/innen mit beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz erfüllen.
Für die Beurteilung des internationalen Wochenaufenthalts verweisen wir auf den "Fragebogen zur Klärung des internationalen Wochenaufenthalts":