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Internationaler Wochenaufenthalt (IWA)

Allgemeines

Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

Als internationale Wochenaufenthalter/innen gelten natürliche Personen, welche folgende Kriterien kumulativ erfüllen:

  • die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben und hier eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
  • die ihren Lebensmittelpunkt – und somit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz – weiterhin im Ausland haben;
  • denen eine tägliche Rückkehr an ihren Lebensmittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden kann (kein/e Grenzgänger/in mit täglicher Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz);
  • die in der Schweiz über eine Unterkunft zwecks Aufenthalt verfügen;
  • die an den arbeitsfreien Tagen regelmässig (mindestens alle 2 Wochen) an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren;
  • die für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle gemäss § 121 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG) besteuert werden.

Für die Beurteilung, ob ein internationaler Wochenaufenthalt vorliegt, ist die vom Migrationsamt erteilte bzw. ausgestellte Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung nicht massgebend. Auch Schweizer Bürger/innen können steuerlich als internationale Wochenaufenthalter/innen gelten.

Diese Informationen gelten nur für Personen, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Ausland haben und die Voraussetzungen für die steuerliche Qualifikation als internationale Wochenaufenthalter/innen mit beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz erfüllen.

Für die Beurteilung des internationalen Wochenaufenthalts verweisen wir auf den "Fragebogen zur Klärung des internationalen Wochenaufenthalts":

Formular internationaler Wochenaufenthalt (IWA)