Off-Label-Use-Meldung
Meldung der Abgabe beziehungsweise Verordnung eines als Arzneimittel oder Tierarzneimittel zugelassenen Betäubungsmittels für eine andere als die zugelassene Indikation
Gemäss Art. 11 Abs. 1bis BetmG und Art. 49, 50 BetmKV sind die Abgabe und/oder Verordnung eines als Arzneimittel oder Tierarzneimittel zugelassenen Betäubungsmittels für eine andere als die zugelassenen Indikationen innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden zu melden.
- Es ist zu beachten, dass nur die Abgabe bzw. Verordnung "für eine andere als die zugelassene Indikation" meldepflichtig ist. Zu ausserordentlichen Dosierungen oder für die Anwendung eines Humanarzneimittels für ein Tier (sogenannte Umwidmung) muss keine Meldung eingereicht werden.
- Es werden keine Empfangsbestätigungen versandt.
Die Meldung hat mittels untenstehendem Formular per Post, Fax oder Mail an die Kantonsapothekerin zu erfolgen.