1.1.4 Treu und Glauben
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Verwaltungsbehörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet einerseits den Vertrauensschutz, andererseits das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in Art. 5 Abs. 3 BV und § 4 VRPG verankert.
Vertrauensschutz
Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergibt sich der Anspruch von Privaten, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder in ihren Erwartungen, welche durch behördliches Verhalten erweckt wurden, geschützt zu werden. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz setzt in der Regel voraus, dass eine Disposition getroffen wurde, die sich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lässt; wobei Vertrauen und Disposition kausal zusammenhängen müssen.
Verbot widersprüchlichen Verhaltens
Verwaltungsbehörden dürfen sich insoweit nicht widersprüchlich verhalten, als ein in einer Angelegenheit eingenommener Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund gewechselt werden darf. Ebenso wie Verwaltungsbehörden sind auch Private verpflichtet, nach Treu und Glauben mit den Verwaltungsbehörden zu verkehren. Widersprüchliches Verhalten findet keinen Rechtsschutz. Widersprüchliches Verhalten liegt beispielweise vor, wenn eine Zusage oder Einwilligung später in Abrede gestellt wird.
Verbot des Rechtsmissbrauchs
Das Rechtsmissbrauchsverbot bindet sowohl Verwaltungsbehörden als auch Private. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will.