1.3.4 Individualisierung
Der Individualisierungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, bei der Hilfeleistung sowohl die Ziele der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch die persönlichen Bedürfnisse der unterstützten Person im Besonderen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 SPG). Das Ausmass der Hilfe muss dem individuellen Bedarf Rechnung tragen. Es besteht keine Maximalgrenze für den anrechenbaren Bedarf.
Besondere Bedeutung kommt alsdann der Art der Hilfe zu. Je nach Situation können Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen oder materielle Hilfe im Vordergrund stehen. Die Hilfe soll geeignet sein, Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit von hilfebedürftigen Personen durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 1 Abs. 1 SPG).