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1.3 Grundsätze in der Sozialhilfe

1.3.6 Wahrung der Menschenwürde

Die Wahrung der Menschenwürde steht als grundlegende Aufgabe der Rechtsordnung in der Bundesverfassung an der Spitze des Grundrechtskatalogs (Art. 7 BV). Die Wahrung der Menschenwürde umfasst auch das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV), welches die minimalen Erfordernisse der Existenzsicherung garantiert, ohne jedoch ein allgemeines Existenzminimum zu garantieren. Jede Person darf um ihres Menschseins willen von der Gemeinde die Sicherung der baren Existenz fordern. Sie hat zudem Anspruch auf ein Mitspracherecht, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird. Die Menschenwürde ist verletzt, wenn der Lebensstandard einer Person unter das auch in bescheidenen Verhältnissen übliche Mass absinkt. In erster Linie ist ein Ausgleich des finanziellen Unvermögens vonnöten, häufig jedoch auch die Unterstützung bei der Bewältigung von nicht materiellen Problemen, welche die Entfaltung der Persönlichkeit in schwerwiegender Weise behindern.