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10.1 Sozialversicherungsleistungen

10.1.1 Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) soll den Existenzbedarf im Alter oder im Falle des Todes einer Versorgerin oder eines Versorgers decken. Zu den AHV-Leistungen gehören Altersrenten, Kinderrenten, Hinterlassenenrenten, Hilflosenentschädigung und die Finanzierung von Hilfsmitteln. Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Ist die AHV-Rente nicht existenzsichernd, besteht in der Regel Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Kapitel 10.1.3 Ergänzungsleistungen).

Die Höhe der AHV-Rente hängt vom massgebenden Einkommen ab. Um eine volle AHV-Rente zum Zeitpunkt der Pensionierung beantragen zu können, müssen die Beiträge an die AHV lückenlos bezahlt werden. Nichterwerbstätige bezahlen ab Beginn des auf den 20. Geburtstag folgenden Jahres AHV-Beiträge. Nicht erwerbstätige Personen, die von einem Sozialdienst unterstützt werden, müssen grundsätzlich nur den Mindestbeitrag pro Kalenderjahr einzahlen, um Beitragslücken zu vermeiden. Sie können mit einem begründeten Erlassgesuch aber auch vollumfänglich von der Beitragspflicht befreit werden, ohne dass durch den Erlass Beitragslücken entstehen. AHV-Mindestbeiträge sind daher bei unterstützten Personen grundsätzlich im Erlassverfahren zu regeln (vgl. Website SVA Aargau zum Thema AHV-Beiträge in finanzieller Notlage).

10.1.1.1 Altersrente

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Dieses liegt bei 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Frauen und Männer, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres vorbeziehen (für die Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 gilt aufgrund der Erhöhung des Rentenalters eine Übergangsregelung und sie können ihre Altersrente weiterhin mit 62 Jahren vorbeziehen). Die Anmeldung des Vorbezugs kann ab diesem Zeitpunkt jederzeit erfolgen und löst den Vorbezug ab dem Folgemonat nach der Anmeldung aus. Eine rückwirkende Anmeldung des Rentenvorbezugs ist ausgeschlossen.

Die betroffenen Personen können die ganze Altersrente oder auch einen Anteil von dieser vorbeziehen. Jeder Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Die durch die Kürzung der Rente entstehende Einbusse kann gegebenenfalls mit Ergänzungsleistungen aufgefangen werden. Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet und der Anspruch auf eine bisherige Invaliden- oder Hinterlassenenrente erlischt.

Die betroffenen Personen müssen den Rentenvorbezug selbst anmelden. Grundsätzlich sollen unterstützte Personen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips mittels Auflagen und Weisungen zum Rentenvorbezug angehalten werden. Dies gilt insbesondere für langfristig unterstützte Personen, die auch bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden und damit insgesamt keinen Nachteil erfahren (SKOS-Richtlinien Kapitel D.3.3. Altersvorsorge).

Wer bei der Verrichtung alltäglicher Dinge auf dauernde Hilfe angewiesen ist, zum Beispiel beim Ankleiden oder bei der Körperpflege, erhält zusätzlich zur Altersrente der AHV eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit und ist unabhängig von der Vermögenssituation der betroffenen Person (vgl. Website SVA Aargau zum Thema Hilflosenentschädigung AHV).

Altersrentner/innen, die in der Schweiz leben, erhalten von der AHV-Kostenbeteiligungen für gewisse Hilfsmittel (beispielsweise Hörgeräte oder Rollstühle). Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt von der Art des Hilfsmittels ab (vgl. Website SVA Aargau zum Thema Hilfsmittel).

10.1.1.2 Hinterlassenenrente

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in und Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.

Unter gewissen Umständen haben auch geschiedene Personen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Der Anspruch auf eine Rente hängt von Faktoren wie Ehedauer, Alter der hinterbliebenen Person und der Kinder ab (vgl. hierzu Website SVA Aargau sowie Website der Informationsstelle AHV/IV zum Thema Hinterlassenenrente).

Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater verstirbt. Beim Tod beider Eltern entsteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag des Kindes oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag des Kindes.