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10.1 Sozialversicherungsleistungen

10.1.6 Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Ersatz bei Erwerbsausfällen geleistet. Zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehören: Arbeitslosenentschädigung, Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung, Insolvenzentschädigung und arbeitsmarktliche Massnahmen.

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hängt von folgenden Voraussetzungen ab: Arbeitslosigkeit, Lohneinbusse/Arbeitsausfall, Wohnsitz in der Schweiz, Erwerbsalter, Beitragszeit und Vermittlungsfähigkeit. Arbeitslosenentschädigung wird infolge Wartezeiten und/oder Sperrtagen nicht vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an ausgerichtet. Die Sozialhilfe dient unter Umständen in solchen Fällen als Überbrückung. Verfügt die Arbeitslosenversicherung während des Sozialhilfebezugs Sperrtage, ist zu überprüfen, wie weit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, welches zu diesen Sperrtagen geführt hat. Liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, kann die materielle Hilfe gekürzt werden.

Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt oder deren Vermittlungsfähigkeit durch geeignete Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen wiederhergestellt werden kann. Dieser Anspruch besteht auch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des zuständigen RAV (Art. 59d AVIG).