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10.1 Sozialversicherungsleistungen

10.1.7 Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung

Nach der Geburt oder Adoption eines Kindes können erwerbstätige Eltern Anspruch auf einen Mutterschafts-, Adoptions-, Vaterschafts- oder Elternurlaub haben. Der Mutter- und der Vaterschaftsurlaub nach einer Geburt sind im Bundesrecht geregelt. Gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag oder eine arbeitsrechtliche Bestimmung auf Betriebsebene können die Mutter oder der Vater respektive die Eltern ein Anrecht auf weitere Urlaube haben.

Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf einen mindestens 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. Während dieses Mutterschaftsurlaubs erhalten sie eine Mutterschaftsentschädigung, die über die Erwerbsersatzordnung (insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz finanziert wird. Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sieht nach der Niederkunft einen 16-wöchigen Schutz bei Mutterschaft vor.

Seit dem 1. Januar 2021 haben zudem erwerbstätige Väter Anspruch auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Der Erwerbsausfall während des Vaterschaftsurlaubs wird entschädigt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub.