13. Übernahme von vollstreckbaren Verfügungen bei Wohnsitzwechsel
Haben sich abgesehen vom Wohnsitzwechsel die Verhältnisse einer unterstützten Person nicht verändert und sollen die vollstreckbaren Auflagen und Weisungen am neuen Unterstützungswohnsitz weiterhin gelten, so kann die Gemeinde am neuen Unterstützungswohnsitz gemäss § 13c SPG die Auflagen und Weisungen oder eine vollstreckbare Kürzungen oder Einstellungen gemäss § 13b SPG der Zuzugsgemeinde übernehmen, indem sie diese schriftlich gegenüber der unterstützten Person bestätigt.
Gegenstand einer Weitergeltung gemäss § 13c Abs. 1 SPG sind vollstreckbare Auflagen und Weisungen. Auflagen und Weisungen müssen zum einen vollstreckbar sein, um von der neuen Gemeinde übernommen werden zu können. Zum anderen müssen sie auch aktuelle Geltung haben.
Haben sich abgesehen vom Wohnsitzwechsel die Verhältnisse der betroffenen Person nicht verändert und sollen die vollstreckbaren Auflagen und Weisungen am neuen Unterstützungswohnsitz weiterhin gelten, so erfolgt die Übernahme mittels schriftlicher Bestätigung gegenüber der betroffenen Person und damit in Form der einfachen Schriftlichkeit (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Eine Weitergeltung der Auflagen und Weisungen ist lediglich möglich, wenn sich, abgesehen vom Wohnsitzwechsel, die für den Weiterbestand der von der vorherigen Gemeinde erlassenen Auflagen und Weisungen entscheidenden Verhältnisse der betroffenen Person nicht verändert haben. Die Verhältnisse sind unabhängig von - in der Regel mit dem Wohnsitzwechsel einhergehenden - allfälligen Änderungen der Wohnkosten zu beurteilen. Verhältnisse, welche keinen Zusammenhang mit den erlassenen Auflagen und Weisungen haben, sind bei der Beurteilung irrelevant. Beispielsweise hat eine allfällige Trennung von kinderlosen Ehegatten keine Relevanz für die Weitergeltung einer Auflage betreffend Anzahl von Stellenbemühungen oder betreffend Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Weiter sind veränderte Verhältnisse dann unbeachtlich, wenn die Auflage weiterhin zumutbar und umsetzbar ist. Entsprechend ist zu prüfen, ob die strukturellen Rahmenbedingungen für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen trotz Wohnsitzwechsel weiterhin gegeben sind und ob die betroffene Person aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung sowie unter Berücksichtigung ihrer weiteren persönlichen Umstände weiterhin in der Lage ist, die geforderte Auflage und Weisung zu erfüllen.
Anders verhält es sich, wenn sich Verhältnisse der betroffenen Person verändert haben, die für den Weiterbestand der von der vorherigen Gemeinde erlassenen Auflagen und Weisungen entscheidend sind. Beispielsweise kann die Trennung von Ehegatten mit Kindern sehr wohl einen Einfluss auf die Anzahl Stellenbemühungen haben, weil die Betreuungsaufgaben neu aufgeteilt werden. Auch wäre beispielsweise die Weisung zur Hinterlegung der Nummernschilder nicht zu übernehmen, wenn aufgrund des Wohnsitzwechsels der Arbeitsort nicht mehr mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann. Ändern sich für die Auflagen und Weisungen entscheidende Verhältnisse, ist eine Übernahme der bisherigen Auflagen und Weisungen mittels schriftlicher Bestätigung nicht zulässig. Im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse ist es geboten, neue Auflagen und Weisungen in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.
Die schriftliche Bestätigung ist nicht anfechtbar, dies deshalb, weil die übernommenen Auflagen und Weisungen als Bestandteil einer rechtsmittelfähigen Verfügung von der Gemeinde am bisherigen Unterstützungswohnsitz erlassen wurden und diese Verfügung im Zeitpunkt der Übernahme durch die neue Gemeinde bereits vollstreckbar geworden ist.
Auflagen und Weisungen – sofern sich die Gemeinde am neuen Unterstützungswohnsitz zur Übernahme entscheidet – müssen im jeweiligen Umfang übernommen werden. Es ist also nicht zulässig, eine vollstreckbare Auflage und Weisung mittels schriftlicher Bestätigung zu übernehmen und gleichzeitig im Rahmen dieser Bestätigung zu verschärfen. Möglich beziehungsweise zulässig ist es aber durchaus, eine vollstreckbare Auflage und Weisung zu übernehmen, diese aber milder umzusetzen.
Gegenstand einer Weitergeltung gemäss § 13c Abs. 2 SPG können auch vollstreckbare Kürzungen oder Einstellungen gemäss § 13b SPG sein.