Hauptmenü

14.1 Observation

14.1.4 Zulässiger Observationsort

Personen dürfen nur observiert werden, wenn sie sich an einem Ort aufhalten, der allgemein zugänglich ist oder von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar ist (§ 19c Abs. 3 lit. a und b SPG). Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt (§ 19h Abs. 1 SPV). Zu den allgemein zugänglichen Orten gehören folglich insbesondere öffentliche Strassen und Plätze, Parks, Einkaufsläden, Kultur-, Freizeit- und Sportbetriebe sowie Restaurants.

Die betroffene Person darf sodann auf privatem Grund beobachtet werden, sofern sie sich an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (zum Beispiel von der öffentlichen Strasse aus). "Frei einsehbar" bedeutet, dass der Ort, an dem sich die betroffene Person befindet, nicht besonders gegen Einblicke geschützt ist, und dass das ungehinderte, freie Beobachten ohne spezielle Vorkehrungen von einem allgemein zugänglichen Ort aus möglich ist. Die Tätigkeit der betroffenen Person ist also von blossem Auge zu gegebener Tageszeit erkennbar. Dies gilt beispielsweise, wenn sich die betroffene Person auf ihrem Balkon oder in ihrem offenen Garten aufhält und die betroffene Person auf einen Schutz ihrer Privatsphäre verzichtet. Anders verhält es sich bei unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Plätzen, Höfen und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind (§ 19h Abs. 2 lit. b SPV). Wenn also beispielsweise der Garten mit einer Hecke vor Einblicken geschützt wird, über die nur mit Hilfe einer Leiter geschaut werden kann, so gilt der Garten nicht als frei einsehbar.

Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört (§ 19h Abs. 2 SPV). Dies gilt namentlich für das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume (§ 19h Abs. 2 lit. a SPV). Innenräume eines privaten Hauses gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht als frei einsehbar. Eine Observation in Wohn- und Schlafzimmer sowie anderen privaten Innenräumen (dazu gehören auch Waschküche und Treppenhaus) ist somit verboten, auch wenn keine Vorhänge oder andere Sichtsperren vorhanden sind (vgl. BGer 8C_829/2011 E. 8.4).

Der Wortlaut von § 19c Abs. 3 SPG ist identisch mit demjenigen der Bundesbestimmung im Sozialversicherungsrecht (Art. 43a Abs. 4 ATSG). Der Gesetzgeber hat diesen Wortlaut bewusst übernommen, damit Materialien, Rechtsprechung und Lehre zu § 43a Abs. 3 ATSG bei der Anwendung und Auslegung von § 19c Abs. 3 SPG entsprechend zu berücksichtigen sind.