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14.3 Straftatbestände

14.3.2 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)

Einen unrechtmässigen Bezug begeht, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezieht. Der Tatbestand umfasst jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem Irrtum – und somit jede Täuschung. Diese kann zum einen durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen (falsche Darstellung der finanziellen oder der persönlichen Verhältnisse). Damit nennt der Tatbestand explizit den Hauptanwendungsfall, dass jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persönliche Situation (etwa in medizinischer Hinsicht) falsch darstellt. Die Täuschung kann zum anderen auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verändert beziehungsweise verbessert hat. Die kantonalen Sozialhilfegesetze auferlegen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Der Betreffende muss Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situation erforderlich sind und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Es stellt einen klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs dar, dass durch unwahre oder unvollständige Angaben, Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine in Wahrheit nicht bestehende Notsituation vorgetäuscht wird. Die Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem Irrtum kann auch "in anderer Weise" erfolgen. Damit werden weitere mögliche Fälle der Vortäuschung einer Notsituation als strafbar erklärt, falls diese einen Bezug von unrechtmässigen Sozialleistungen zur Folge haben. Nicht unter den Tatbestand fällt damit insbesondere die blosse Aufrechterhaltung einer Notlage beziehungsweise die Verletzung der Pflicht, die persönliche Situation zu verbessern oder die Notlage zu beheben (die keinen Bezug einer unrechtmässigen Leistung zur Folge hat). Nicht strafbar ist zudem die zweckwidrige Verwendung rechtmässig erlangter Leistungen. Der Erfolg liegt im Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, die dem Begünstigten nicht zustehen. Begünstigter der Leistung kann der Irreführende selbst oder auch ein anderer sein. Die unterstützte Person muss die Tat mit Wissen und Willen begehen oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen. Die unterstützte Person führt die Sozialbehörde absichtlich durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise in die Irre, oder trägt dazu bei, dass ein bestehender Irrtum bestärkt wird. Vorausgesetzt ist auch, dass der unterstützten Person dadurch eine Sozialhilfeleistung gewährt wird, auf die sie oder eine Drittperson keinen Anspruch hat. Der Unterschied zum Betrug liegt insbesondere darin, dass Arglist keine Bedingung ist. Von der unterstützten Person wird also keine besondere "kriminelle Energie" verlangt, sondern eine einfache Lüge oder ein Verschweigen kann ausreichend sein.