14.3.3 Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen (§ 59 SPG)
Wer durch Täuschung oder in anderer Weise Sozialhilfeleistungen unrechtmässig erwirkt, wird gestützt auf § 59 SPG mit Busse bestraft. Im Gegensatz zum unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) wird kein Irrtum vorausgesetzt, das heisst die unterstützte Person muss durch ihre Täuschung bei einem anderen keinen Irrtum hervorrufen oder diesen in einem solchen bestärken.