16.2 Automatischer Datenaustausch
Beim Wegzug einer mit materieller Hilfe unterstützten Person sind gemäss § 46 Abs. 3bis SPG deren Daten vollständig und in jedem Fall der neu zuständigen Sozialbehörde bekanntzugeben. Die entsprechenden Unterlagen können gemäss § 31 SPV in Kopie herausgegeben werden. Die Behörde leistet Amtshilfe gebührenfrei. Auf den Ersatz der Auslagen kann bei Geringfügigkeit verzichten werden ( § 10 Abs. 4 VRPG). Werden die erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten ( § 21 IDAG).
Personendaten, welche aufgrund einer Entbindungserklärung erhältlich gemacht wurden (Auskünfte durch Personen, die unter einer spezialgesetzlichen Schweigepflicht stehen bspw. Ärzte), dürfen nur dann an die Wegzugsgemeinde weitegegebene werden, wenn die Einwilligung in die Entbindungserklärung diese Weitergabe ebenfalls mitumfasst.