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18. Integration

18.1 Rechtsgrundlage und Ausgangslage

Gemäss § 4 Abs. 1 SPG bezweckt die Sozialhilfe neben der Existenzsicherung auch die Förderung der persönlichen Selbständigkeit und unterstützt Personen bei der gesellschaftlichen Integration. Dabei handelt es sich nicht um einen ideellen Leitgedanken, sondern vielmehr um einen Auftrag für die Sozialbehörden.

Dieser Integrationsauftrag hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Aufgrund struktureller Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, Änderungen bei den Sozialversicherungen und veränderten Lebensformen hat die Zahl der Sozialhilfebeziehenden kontinuierlich zugenommen. Scheidungen, ungenügende berufliche Qualifikationen und gesundheitliche Beeinträchtigungen sind unter anderem wesentliche Gründe, weshalb immer mehr Personen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter ist zu beobachten, dass immer mehr Armutsbetroffene immer länger auf finanzielle Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Eine (Re-)Integration in den ersten Arbeitsmarkt ist vielfach nur dort ein realistisches Ziel, wo gezielt die Ressourcen bedürftiger Personen gestärkt werden können und Nachholbildung ermöglicht wird. Dazu kann ein Aufbau mit einem Beschäftigungsprogramm, eine berufliche Standortbestimmung, aber auch der Besuch von Deutschkursen angezeigt sein. Situationsbedingt kann eine soziale und gesundheitliche Stabilisierung (vorab) ein Ziel der Integration sein. Mit stundenweisen Einsätzen, zum Beispiel im Rahmen der Freiwilligenhilfe, kann eine soziale Situation stabilisiert werden. Vertiefte Informationen und wissenschaftliche Studien über die soziale und berufliche Integration sind gesammelt auf der SKOS-Website zu finden.