18.2.1 Einarbeitungszuschüsse
Oftmals brauchen Sozialhilfebeziehende, die seit längerem arbeitslos oder in fortgeschrittenem Alter sind, schlechte berufliche Voraussetzungen oder andere Erschwernisse haben, aber auch junge Erwerbslose mit wenig Berufserfahrung, eine intensivere und teils auch längere Einarbeitung in einer neuen Arbeitsstelle. Die Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen, die Sozialhilfe beziehen, kann mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitgebende gefördert werden (vgl. § 41b SPG).
Mit Einarbeitungszuschüssen sollen Arbeitgebende motiviert werden, auch Personen einzustellen, welche die fachlichen Voraussetzungen für die Arbeit in einem Betrieb noch nicht mitbringen. Sozialhilfebeziehenden sollen dadurch die berufliche Integration und eine möglichst nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Mit der Ausrichtung solcher Zuschüsse an Arbeitgebende wird die unbefristete und dauerhafte Anstellung angestrebt.
Voraussetzungen für Einarbeitungszuschüsse
Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Einarbeitungszuschüsse gewährt werden können:
- die Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung ist nicht gegeben
- die/der Arbeitgebende hat mit der/dem Arbeitgebenden Einarbeitungsziele festgelegt
Bemessung der Einarbeitungszuschüsse
Form und Bemessung der Einarbeitungszuschüsse sind in der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung festgelegt (Art. 30a SPV). Als vergütbare Kosten für Einarbeitungszuschüsse gelten die folgenden degressiven Beträge:
- 1. Drittel der Einarbeitungszeit: 60 % des AHV-Bruttolohns
- 2. Drittel der Einarbeitungszeit: 40 % des AHV-Bruttolohns
- 3. Drittel der Einarbeitungszeit: 20 % des AHV-Bruttolohns
Einarbeitungszuschüsse sind in der Regel für die Dauer von höchstens 6 Monaten zu gewähren. Ausnahmsweise können sie während längstens 12 Monaten ausgerichtet werden, wenn davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in 6 Monaten nicht erreicht werden kann.
Die Kostentragung für die Einarbeitungszuschüsse erfolgt durch die zuständige Gemeinde (§ 52 Abs. 1 lit. e SPG).