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19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

19.2.4 Betreuungs- und Verwaltungskosten bei Flüchtlingen

Die Pauschale für Betreuungs- und Verwaltungskosten für alle unterstützten Flüchtlinge beträgt Fr. 2‘400.- pro Person und Jahr. Diese Pauschale wird der Gemeinde vom Kanton während der Dauer der Kostenersatzpflicht des Bundes taggenau ausgerichtet und entschädigt die Aufwendungen für Betreuung und Beratung der Flüchtlinge. Die Betreuungs- und Verwaltungskostenpauschale kann direkt mit der Quartalsabrechnung geltend gemacht werden.