Hauptmenü

19. Flüchtlinge

19.4 Resettlement-Flüchtlinge

Resettlement bezeichnet die dauerhafte Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge in einem zur Aufnahme bereiten Drittstaat. Dieser gewährt ihnen vollen Flüchtlingsschutz und bietet ihnen die Möglichkeit, sich im Land zu integrieren. Die Schweiz hat seit der Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention 1955 regelmässig Flüchtlingsgruppen aufgenommen (Kontigentspolitik). Aktuell werden diese Flüchtlinge im Rahmen des Resettlement-Programms des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) unter mehreren Bewerbenden ausgewählt und gelangen ohne langen Fluchtweg in die Schweiz. Dabei handelt es sich um besonders verletzliche Flüchtlinge, wie zum Beispiel Folteropfer, Betagte, Behinderte, gefährdete Frauen und Mädchen, Kinder, Jugendliche oder Personen, die dringend medizinische Betreuung benötigen und deren Familien.

Nach Ankunft in der Schweiz erhalten die Resettlement-Flüchtlinge Asyl und die mit einer Aufenthaltsbewilligung verbundenen Rechte und Pflichten. Die Resettlement-Flüchtlinge werden grundsätzlich nach dem für Asylsuchende geltenden Verteilschlüssel auf die Kantone verteilt (vgl. Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 AsylV 1). Bei der Verteilung auf die Kantone achtet der Bund - neben der Einheit der Kernfamilie - auch auf eine gleichmässige Zuteilung von besonders betreuungsintensiven Fällen.

Nach der Zuweisung durch das Staatssekretariat für Migration ist der Kantonale Sozialdienst für die Unterbringung und Betreuung der Resettlement-Flüchtlinge zuständig. Im Rahmen der Unterbringung in der Asylunterkunft werden Resettlement-Flüchtlinge mit den Gepflogenheiten des schweizerischen Alltags bekannt gemacht und an ein möglichst selbstständiges Leben herangeführt. Resettlement-Flüchtlinge haben freie Wohnsitzwahl im Kanton. Mit dem Zuzug in eine Gemeinde wechselt die sozialhilferechtliche Zuständigkeit vom kantonalen Sozialdienst zum kommunalen Sozialdienst der jeweiligen Gemeinde.

Zur Regelung des Kostenersatzes bei Resettlement-Flüchtlingen siehe Kapitel 19.2.2 Kostenersatz Resettlement-Flüchtlinge.