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2.5 Entscheid

2.5.1 Begründung / Erwägungen

Entscheide sind als solche zu bezeichnen (§ 26 Abs. 1 VRPG) und zu begründen (§ 26 Abs. 2 VRPG). Wenn die Behörde dem Antrag vollumfänglich entsprochen hat und der Entscheid nicht in die Rechte Dritter eingreift, kann ausnahmsweise auf eine Begründung verzichtet werden (§ 26 Abs. 2 lit. a VRPG).

Das Recht auf die Begründung eines Entscheides ergibt sich aus der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 21 Abs. 1 VRPG , vgl. Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs).

Die Erwägungen in einem Entscheid enthalten die eigentliche Begründung. Die Begründung muss schlüssig sein und die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es muss ersichtlich sein, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht und welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen (Subsumtion). Je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff, desto höher die Anforderungen an die Dichte der Begründung. Die Tragweite der Entscheidung muss für die Adressatin / den Adressaten nachvollziehbar und beurteilbar sein, um ihr / ihm eine Beschwerde in voller Kenntnis der Umstände zu ermöglichen. Die Begründung dient der Rationalisierung, der Transparenz und der Akzeptanz der Entscheidung. Eine blosse Aufzählung von Rechtsnormen genügt den Anforderungen an die Erwägungen nicht.

Die Begründung ist Bestandteil der korrekten Eröffnung einer Verfügung. Wird ein Entscheid nicht hinreichend begründet, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.