2.5.2 Verbindlichkeiten
Verfügungen regeln ein Rechtsverhältnis in zweiseitiger, verbindlicher Weise. Diese Verbindlichkeit tritt grundsätzlich mit Eröffnung der Verfügung ein; ab diesem Zeitpunkt wird die Verfügung rechtswirksam. Dies bedeutet, dass die eingeräumten Rechte ausgeübt werden können oder die festgelegten Pflichten rechtlich bindend sind. Der Eintritt der Rechtswirksamkeit kann durch Einlegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung aufgeschoben werden. Dann tritt die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst mit der formellen Rechtskraft ein.
Formell rechtskräftig ist eine Verfügung, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn
- kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht.
- auf ein Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet wurde.
- die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist.
- das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wird.