20.2.1 Einkommensüberschuss
Der Einkommenssituation ist die Ausgabensituation gegenüberzustellen. Grundlage bildet die Berechnung des folgenden anrechenbaren Bedarfs (§ 20 Abs. 3 lit. a SPV):
- doppelter Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt;
- effektive Wohnkosten;
- medizinische Grundversorgung (Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, Selbstbehalt und Franchisen);
- Steuern;
- Versicherungsprämien;
- Unterhaltsbeiträge;
- Krankheitskosten;
- Schulden- und Schuldzinsentilgung;
- weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand (vgl. Kapitel 8 Situationsbedingte Leistungen).
Der errechnete Bedarf ist dem Total der anrechenbaren Einkünfte gegenüberzustellen. Für die Berechnung der Einkünfte kann § 11 Abs. 1 SPV herangezogen werden: Als Einkünfte gelten alle geldwerten Leistungen. Dazu gehören insbesondere Einkommen inklusive 13. Monatslohn, Gratifikationen und einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche, Renten, Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützungsbeiträge und ähnliches. Unter „ähnliches“ sind beispielsweise Vermögens- oder Liegenschaftserträge zu verstehen. Ausgelöstes Kapital und Renten aus der gebundenen Vorsorge (zweite und dritte Säule) dürfen nicht zur Rückerstattung herangezogen werden (§ 20 Abs. 2bis SPV).
Die Hälfte der Differenz zwischen anrechenbarem Bedarf und anrechenbaren Erträgen bildet die Grundlage für einen Rückzahlungsvorschlag an die unterstützte Person (§ 20 Abs. 3 lit. a SPV). Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden und entsprechend nicht für die Rückerstattung heranzuziehen.