20.2.2 Vermögen
Der rückerstattungspflichtigen Person beziehungsweise Unterstützungseinheit ist gemäss § 20 Abs. 2 SPV ein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Dieser beträgt Fr. 5'000.- pro Person, höchstens aber Fr. 15'000.- für eine Unterstützungseinheit (vgl. § 32 Abs. 3 SPV). Als Vermögen gelten insbesondere alle Geldmittel, Guthaben, Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundeigentum, Liegenschaften und allgemein andere Vermögenswerte beziehungsweise Güter, auf die ein Eigentumsanspruch besteht, sowie realisierbare Versicherungs- und Vorsorgeansprüche (§ 11 Abs. 3 SPV). Bei vorhandenem Vermögen soll die Rückerstattung in der Regel durch dieses erfolgen.
Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen gelten die Vermögensgrenzen nach Ergänzungsleistungsrecht (Art. 11 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELG). Eine Rückerstattung ist nur soweit zulässig, als diese Vermögensgrenzen überschritten werden.
Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Ausgelöstes Kapital und Renten aus der gebundenen Vorsorge (zweite und dritte Säule) dürfen somit nicht zur Rückerstattung herangezogen werden (§ 20 Abs. 2bis SPV).