23.4.2 Berechnung Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte
Gültig ab 1. Januar 2024
Für die Berechnung des Grenzbetrags ist die Hälfte der jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) massgebend (§ 22 Abs. 2 SPV). Diese setzen sich zusammen aus der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und der Miete. Weiter sind die Berufsauslagen (§ 22 Abs. 2bis SPV; Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG), die obligatorischen Krankenpflegeversicherungsprämien (§ 22 Abs. 2bis SPV und
Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die effektiv nachgewiesenen Ausgaben für die Kosten der Kinderbetreuung (§ 22 Abs. 2bis SPV und Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG) sowie die zu erwartenden Einkommenssteuern (§ 22 Abs. 2ter SPV) als Zuschlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen.
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Halbjahr
Für die Berechnung des Grenzbetrages für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe gelten seit 1. Januar 2023 die folgenden Ansätze. Dabei ist das neugeborene Kind mit zu berücksichtigen.
*Gemäss § 22 Abs. 2 SPV gilt für Kinder durchwegs der Ansatz des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf ab dem dritten Kind.
Miete pro Halbjahr
Es ist der halbjährliche effektive Mietzins anzurechnen, sofern dieser unterhalb des festgelegten Mietzinsmaximums liegt. Für dieses Maximum wurde jede Gemeinde in der Schweiz in eine von drei Regionen eingeteilt (Region 1: Grosszentren / Region 2: Stadt / Region 3: Land). Für die Gemeinden im Kanton Aargau kommen die Regionen 2 und 3 zur Anwendung. Die Zuteilung der Gemeinden in die Prämienregionen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Neben der Mietzinsregion bestimmt sich das Mietzinsmaximum nach der massgebenden Haushaltgrösse. Diese richtet sich nach der Anzahl Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt würden.
Massgebende Haushaltsgrösse | Region 2 | Region 3 |
---|---|---|
- () | Pro Halbjahr | Pro Halbjahr |
1 Person | Fr. 8'520.– | Fr. 7'770.– |
2 Personen | Fr. 10'110.– | Fr. 9'390.– |
3 Personen | Fr. 11'070.– | Fr. 10'350.– |
ab 4 Personen | Fr. 12'060.– | Fr. 11'190.– |
Berufsauslagen pro Halbjahr
Die Angaben der Berufsauslagen (Gewinnungskosten) orientieren sich an der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) .
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Berufsauslagen über den Lebensbedarf gedeckt sind.
Nachgewiesene ausserordentliche Kosten können ausnahmsweise wie folgt angerechnet werden:
Arbeitsweg: Rz 3423.04 WEL
Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der betroffenen Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann.Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig 70 Rappen und für ein Motorrad mit weissem Kontrollschild 40 Rappen pro zurückgelegten Kilometer. Für alle übrigen Zweiräder beträgt die Entschädigung pauschal Fr. 700.– pro Jahr. Die Kilometerentschädigung ist bei allen privaten Fahrzeugen auf Fr. 3200.− pro Jahr begrenzt.
Auswärtige Verpflegung: Rz 3415.02 WEL
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die auswärtige Verpflegung im Lebensbedarf inbegriffen ist. Kann nachgewiesen werden, dass ausserodentliche Kosten entstehen, können folgende Beträge angerechnet werden:
Morgenessen: Fr. 3.50 pro Tag
Mittagessen: Fr. 10.− pro Tag
Abendessen: Fr. 8.− pro Tag
Berufskleider: Rz 3423.03 WEL
Nachgewiesene Mehrkosten für Berufskleider können entsprechend berücksichtigt werden.
Krankenpflegeversicherungsprämien pro Halbjahr
Angerechnet wird die effektive Krankenkassenprämie, jedoch maximal in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie.
Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen betragen die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) im Kanton Aargau im Jahr 2024:
Kosten Kinderbetreuung pro Halbjahr
Sind Eltern berufstätig und werden Kinder in dieser Zeit fremdbetreut, können die Ausgaben der Kinderbetreuung abzüglich der kommunalen Unterstützungsbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung angerechnet werden. Dies gilt nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Die Unterstützungsbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung bezahlt die Gemeinde entweder direkt an die betroffene Person oder an die Institution.
Zu erwartende Einkommenssteuer pro Halbjahr
Bei der Bemessung der Elternschaftsbeihilfe wird der Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte um die zu erwartenden Einkommenssteuern erhöht.
1. Berechnung des zu erwartenden steuerbaren Einkommens anhand des "Hilfsblatts für die Ausfertigung der provisorischen Steuerrechnung (PDF, 2 Seiten, 139 KB)"
- Als Total der Einkünfte im Hilfsblatt gelten die doppelten Halbjahreseinkünfte gemäss § 11 Abs. 1 SPV (ohne Vermögensanteil und ohne Einkommensfreibetrag). Die Einkünfte aller Personen, die in die Bemessung des Anspruchs auf Elternschaftsbeihilfe einbezogen sind, sind im Hilfsblatt zu addieren.
- Als Berufskosten im Sinn des Hilfsblatts gelten die doppelten Halbjahres-Gewinnungskosten gemäss § 22 Abs. 2bis SPV. Als Kinderbetreuungskosten im Sinn des Hilfsblatts gelten die doppelten Halbjahres-Kinderbetreuungskosten gemäss § 22 Abs. 2bis SPV. Die anderen Abzüge gemäss Hilfsblatt können aus der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (§ 23 Abs. 1 lit. b SPV) übertragen werden, sofern keine massgebliche Änderung dieser Werte zu erwarten ist.
2. Ermittlung der zu erwartenden halbjährlichen Steuerbelastung anhand der Steuerberechnung
- Das resultierende steuerbare Einkommen wird in die online Steuerberechnung eingegeben.
- Die daraus folgende jährliche Steuerbelastung wird halbiert und zum Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte hinzugerechnet.
Ab hier gültig bis 31. Dezember 2023
Für die Berechnung des Grenzbetrags ist die Hälfte der jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) massgebend (§ 22 Abs. 2 SPV). Diese setzen sich zusammen aus der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und der Miete. Weiter sind die Berufsauslagen (§ 22 Abs. 2bis SPV; Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG), die obligatorischen Krankenpflegeversicherungsprämien (§ 22 Abs. 2bis SPV und Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die effektivnachgewiesenen Ausgaben für die Kosten der Kinderbetreuung (§ 22 Abs. 2bis SPV und Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG) sowie die zu erwartenden Einkommenssteuern (§ 22 Abs. 2ter SPV) als Zuschlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen.
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Halbjahr
Für die Berechnung des Grenzbetrages für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe gelten ab 1. Januar 2023 die folgenden Ansätze (wie bisher). Dabei ist das neugeborene Kind mit zu berücksichtigen.
*Gemäss § 22 Abs. 2 SPV gilt für Kinder durchwegs der Ansatz des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf ab dem dritten Kind.
Miete pro Halbjahr
Es ist der halbjährliche effektive Mietzins anzurechnen, sofern dieser unterhalb des festgelegten Mietzinsmaximums liegt. Für dieses Maximum wurde jede Gemeinde in der Schweiz in eine von drei Regionen eingeteilt (Region 1: Grosszentren / Region 2: Stadt / Region 3: Land). Für die Gemeinden im Kanton Aargau kommen die Regionen 2 und 3 zur Anwendung. Die Zuteilung der Gemeinden in die Prämienregionen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Neben der Mietzinsregion bestimmt sich das Mietzinsmaximum nach der massgebenden Haushaltgrösse. Diese richtet sich nach der Anzahl Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt würden.
Massgebende Haushaltsgrösse | Region 2 | Region 3 |
---|---|---|
- () | Pro Halbjahr | Pro Halbjahr |
1 Person | Fr. 8'520.– | Fr. 7'770.– |
2 Personen | Fr. 10'110.– | Fr. 9'390.– |
3 Personen | Fr. 11'070.– | Fr. 10'350.– |
ab 4 Personen | Fr. 12'060.– | Fr. 11'190.– |
Berufsauslagen pro Halbjahr
Die Angaben der Berufsauslagen (Gewinnungskosten) orientieren sich an der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Berufsauslagen über den Lebensbedarf gedeckt sind. Ausserordentliche Kosten können wie folgt angerechnet werden:
Arbeitsweg: Rz 3423.04 WEL
Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der betroffenen Person stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig 70 Rappen und für ein Motorrad mit weissem Kontrollschild 40 Rappen pro zurückgelegten Kilometer. Für alle übrigen Zweiräder beträgt die Entschädigung pauschal Fr. 700.– pro Jahr.
Auswärtige Verpflegung: Rz 3415.02 WEL
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die auswärtige Verpflegung im Lebensbedarf inbegriffen ist. Kann nachgewiesen werden, dass ausserordentliche Kosten entstehen, können folgende Beträge angerechnet werden. Morgenessen: Fr. 3.50 pro Tag − Mittagessen: Fr. 10.− pro Tag − Abendessen: Fr. 8.− pro Tag
Berufskleider: Rz 3421.03 WEL
Nachgewiesene Mehrkosten für Berufskleider können entsprechend berücksichtigt werden.
Krankenpflegeversicherungsprämien pro Halbjahr
Angerechnet wird die effektive Krankenkassenprämie, jedoch maximal in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie.
Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen betragen die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) im Kanton Aargau im Jahr 2023:
Kosten Kinderbetreuung pro Halbjahr
Sind Eltern berufstätig und werden Kinder in dieser Zeit fremdbetreut, können die Ausgaben der Kinderbetreuung abzüglich der kommunalen Unterstützungsbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung angerechnet werden. Dies gilt nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr.
Die Unterstützungsbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung bezahlt die Gemeinde entweder direkt an die betroffene Person oder an die Institution.
Zu erwartende Einkommenssteuer pro Halbjahr
Bei der Bemessung der Elternschaftsbeihilfe wird der Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte um die zu erwartenden Einkommenssteuern erhöht.
1. Berechnung des zu erwartenden steuerbaren Einkommens anhand des
"Hilfsblatts für die Ausfertigung der provisorischen Steuerrechnung" (PDF, 2 Seiten, 139 KB)
- Als Total der Einkünfte im Hilfsblatt gelten die doppelten Halbjahreseinkünfte gemäss § 11 Abs. 1 SPV (ohne Vermögensanteil und ohne Einkommensfreibetrag). Die Einkünfte aller Personen, die in die Bemessung des Anspruchs auf Elternschaftsbeihilfe einbezogen sind, sind im Hilfsblatt zu addieren.
- Als Berufskosten im Sinn des Hilfsblatts gelten die doppelten Halbjahres-Gewinnungskosten gemäss § 22 Abs. 2bis SPV. Als Kinderbetreuungskosten im Sinn des Hilfsblatts gelten die doppelten Halbjahres-Kinderbetreuungskosten gemäss § 22 Abs. 2bis SPV. Die anderen Abzüge gemäss Hilfsblatt können aus der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (§ 23 Abs. 1 lit. b SPV) übertragen werden, sofern keine massgebliche Änderung dieser Werte zu erwarten ist.
2. Ermittlung der zu erwartenden halbjährlichen Steuerbelastung anhand der Steuerberechnung
- Das resultierende steuerbare Einkommen wird in die online Steuerberechnung eingegeben.
- Die daraus folgende jährliche Steuerbelastung wird halbiert und als zum Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte hinzugerechnet.