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23. Elternschaftsbeihilfe

23.6 Härtefall

Im Härtefall kann die Elternschaftsbeihilfe bis maximal 24 Monate lang ausgerichtet werden. Es ist auch eine weniger lange Leistungsdauer denkbar, sofern die Voraussetzungen nicht für den gesamten Zeitraum bestehen. Als Härtefall gemäss § 24 SPV gelten:

  • Mehrlingsgeburten

  • Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidengesetzgebung, welche Anspruch auf IV- Leistungen nach sich ziehen.

    Vorhandene Unterlagen der IV sind dem Gesuch um Verlängerung der Elternschaftsbeihilfe beizulegen. Bei den Geburtsgebrechen im Sinne der IV-Gesetzgebung ist die Verordnung über Geburtsgebrechen massgebend.

  • Behinderungen und chronische Erkrankungen des Kindes, die im Vergleich zu gesunden Kindern einen Mehraufwand in der Betreuung durch die Anspruchsberechtigten erfordern. Der notwendige Mehrbetreuungsumfang muss ein erhebliches Ausmass haben.

Die Geltendmachung des Härtefalls ist eine Anschlussmassnahme zu einer ordentlichen Elternschaftsbeihilfe. Voraussetzung ist, dass die Gesuchstellung während der ersten sechs Lebensmonate erfolgt und auch bereits während dieser Zeit (vollumfänglich oder nur während einzelnen Monaten) Leistungen der Elternschaftsbeihilfe erbracht worden sind. Das Vorliegen einer Härtefallsituation ist umfassend zu begründen. Bei Geburtsgebrechen oder Behinderungen und chronischen Erkrankungen ist ein fachärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt bei Geburtsgebrechen nur, sofern keine IV-Bestätigung vorliegt.